Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des §
28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit §
32 Absatz 1 Nummer 1 und 4 Buchstabe b des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§
3b Absatz 7 Satz 1 der
Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid bis zu einer Höchstmenge von 25 % als UV-Filter ist bis zu dem Tag gestattet, mit dessen Beginn eine Regelung über die Verwendung von Zinkoxid als UV-Filter in einem Rechtsakt der Europäischen Union anzuwenden ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des 10. Juli 2013; das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht den vorstehend bezeichneten Tag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt."
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner