Artikel 18 - Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG k.a.Abk.)

Artikel 18 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag


Artikel 18 ändert mWv. 1. April 2012 DöKVAG § 22

In § 22 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden die Wörter „§§ 183 bis 189 und § 208" durch die Wörter „§§ 165 bis 171 und § 175" ersetzt.



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