Das
Entwicklungshelfer-Gesetz vom
18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für juristische Personen des privaten Rechts, an denen ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt und deren Zweck die Unterstützung der Bundesregierung bei der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele ist."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Finanzierungen durch den Bund".
- b)
- Das Wort „Zuwendungen" wird durch die Wörter „Finanzierungen in Form von Zuwendungen oder Aufträgen" und das Wort „gewähren" wird durch das Wort „leisten" ersetzt.
- 3.
- In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „§ 132" durch die Angabe „§ 152" ersetzt.
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813