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Artikel 44 - Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG k.a.Abk.)

Artikel 44 Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld


Artikel 44 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 KuArbGeldFristV § 1

Die Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2332), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Bezeichnung wird das Wort „Bezugsfrist" durch das Wort „Bezugsdauer" ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Bezugsfrist" durch das Wort „Bezugsdauer" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 177 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 104 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

c)
In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 177 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 104 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 44 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 44 EinglVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
V. v. 07.12.2012 BGBl. I S. 2570; aufgehoben durch § 2 V. v. 16.04.2020 BGBl. I S. 801
§ 2 KuGBezV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... für das Kurzarbeitergeld vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2332), die zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, außer ...