Ergänzend zu der durch §
4 des
Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022) geregelten Finanzierung stellt der Bund dem Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" im Haushaltsjahr 2012 einen einmaligen Betrag in Höhe von 580.500.000 Euro zur Verfügung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2580