§
31b Satz 2 der
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel
12 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Die Finanzbehörden haben dem Bundeskriminalamt -Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung Transaktionen unabhängig von deren Höhe oder Geschäftsbeziehung zu melden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen."
B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Bekanntmachung AO-NB 2025 ... 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), 49. den am 29. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959 ), 50. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 54 und den am 1. Januar ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044