§ 2 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 8601-6 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung



(1) Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden.

(2) 1Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für die Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten. 2Dieses kann auf Wunsch der Eltern in ihrer Wohnung stattfinden. 3Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, bezieht sich die in Satz 1 geregelte Befugnis auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe.



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