Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 KKG vom 10.06.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 KJSG am 10. Juni 2021 und Änderungshistorie des KKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 KKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 5 KKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5 Mitteilungen an das Jugendamt


vorherige Änderung

 


(1) 1 Werden in einem Strafverfahren gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, informiert die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie im Falle seiner Zuständigkeit den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und übermittelt die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten. 2 Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. 3 § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere dann vorliegen, wenn gegen eine Person, die mit einem Kind oder Jugendlichen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die regelmäßig Umgang mit ihm hat oder haben wird, der Verdacht besteht, eine Straftat nach den §§ 171, 174, 176 bis 180, 182, 184b bis 184e, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs begangen zu haben.

 

Anzeige