Das
Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend."
- 1a.
- Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend."
- 2.
- Dem § 17a Absatz 4b wird folgender Satz angefügt:
„Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend."
- 3.
- In § 17b Absatz 2 Satz 8 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „die der Kalkulation zugrunde liegenden Daten einzelner Krankenhäuser sind vertraulich" eingefügt.
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246