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Änderung Artikel 5 GKV-VStG vom 01.01.2013

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Artikel 5 GKV-VStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
Artikel 5 GKV-VStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 5 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 39 Absatz 4 werden die Wörter 'Beiträge; für die Bemessung der Beiträge gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung abzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte' durch die Wörter 'den Beitrag, den der Arbeitgeber bei einer Versicherungspflicht nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen hätte' ersetzt.

2. In § 50 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter 'Satz 2 bis 4' durch die Wörter 'Satz 2 bis 5' ersetzt.

2a. § 51 Absatz 1a Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe '305b' wird durch die Angabe '305a' ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

(Text alte Fassung)

'Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben in ihrer Mitgliederzeitschrift in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auch als Beitragssatzanteil auszuweisen.'

(Text neue Fassung)

'Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat in ihrer Mitgliederzeitschrift in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auszuweisen.'

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

 
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