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Änderung § 5 VWDG vom 26.11.2019

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§ 5 VWDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 5 VWDG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verantwortung für die Übermittlung und die Datenrichtigkeit


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die in § 4 bezeichneten Stellen sind gegenüber dem Bundesverwaltungsamt für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie für die Richtigkeit und die Aktualität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. 2 Sie haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der von ihnen übermittelten Daten gewährleisten. 3 Sie haben das Bundesverwaltungsamt unverzüglich zu unterrichten, wenn die von ihnen übermittelten Daten unrichtig werden oder sich ihre Unrichtigkeit nachträglich herausstellt und eine Berichtigung oder Aktualisierung nicht im Wege der Direkteingabe nach § 9 erfolgen kann.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die in § 4 bezeichneten Stellen sind gegenüber dem Bundesverwaltungsamt für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie für die Richtigkeit und die Aktualität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. 2 Sie haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der von ihnen übermittelten Daten gewährleisten. 3 Sie haben das Bundesverwaltungsamt unverzüglich zu unterrichten, wenn die von ihnen übermittelten Daten unrichtig werden oder sich ihre Unrichtigkeit nachträglich herausstellt und eine Berichtigung oder Aktualisierung nicht im Wege der Direkteingabe nach § 9 erfolgen kann.

(2) 1 Die in § 4 bezeichneten Stellen sind berechtigt und verpflichtet, die von ihnen übermittelten Daten auf Richtigkeit und Aktualität zu prüfen, soweit dazu Anlass besteht. 2 Zu diesem Zweck übermittelt das Bundesverwaltungsamt die zu überprüfenden Daten an die dazu berechtigte oder verpflichtete Stelle.

(3) Die in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 bezeichneten Behörden haben das Bundesverwaltungsamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ihnen übermittelten Daten unrichtig oder unvollständig sind.

(4) 1 In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilt das Bundesamt für Justiz dem Bundesverwaltungsamt mit, dass die Nichtaufnahme nach § 39 des Bundeszentralregistergesetzes oder die Tilgung in besonderen Fällen nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes angeordnet ist. 2 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.