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§ 1 - Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BDOBuKBMinAAnO k.a.Abk.)

A. v. 15.07.1993 BGBl. I S. 1209
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 2031-1-20 Disziplinarrecht

§ 1 Bundesanstalt für Arbeit



(1) Einleitungsbehörde im Sinne der Bundesdisziplinarordnung ist für die Beamten der Bundesanstalt für Arbeit

a)
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt sowie für die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter,

b)
der Vorstand der Bundesanstalt, der seine Befugnisse auf den Präsidenten der Bundesanstalt übertragen kann, für die übrigen Beamten.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse der Einleitungsbehörde an sich zu ziehen.



 

Zitierungen von § 1 Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BDOBuKBMinAAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDOBuKBMinAAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BDOBuKBMinAAnO Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, Bundesknappschaft
... der jeweiligen Körperschaft für die übrigen Beamten. (2) § 1 Abs. 2 gilt ...