§
17 der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel
16 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- 2.
- Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1.
- 3.
- Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „können im eXTraStandard übertragen werden" durch die Wörter „sind im eXTra-Standard zu übertragen" ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474