Artikel 21 - Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Geltung ab 01.01.2012, abweichend siehe Artikel 23
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Artikel 21 Aufhebung der RV-Pauschalbeitragsverordnung


Artikel 21 ändert mWv. 1. Januar 2012 RVPauschBeitrV

Die RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 30. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2055), die zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird aufgehoben.



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