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Änderung Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 01.01.2012

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch B. v. 16.04.2012 BGBl. I S. 670
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18h wie folgt gefasst:

'§ 18h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises'.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:

'Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist.'

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

'(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.'

3. Die Überschrift zu § 18h wird wie folgt gefasst:

'§ 18h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises'.

4. Nach § 22 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

'Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.'

5. § 23c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter 'Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 2' durch die Wörter 'Arbeitgeberzuschuss nach § 172a' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort 'Bescheinigung' die Wörter 'im Einzelfall' eingefügt.

6. § 28a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden nach den Wörtern 'für unständig Beschäftigte' ein Komma sowie die Wörter 'in den Fällen des § 242b Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches' eingefügt.

b) Absatz 4a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

'4. das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Eurocent, abweichend hiervon in den Fällen des § 20 Absatz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.'

c) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:

'dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich auf Grund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt.'

d) Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

'Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstatten, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3) aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle eine Einzugsermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erteilen.'

e) In Absatz 10 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter 'dies gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10.' angefügt.

f) In Absatz 13 Satz 1 werden nach der Angabe '§ 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes' die Wörter 'sowie ein Kennzeichen in den Fällen des § 242b Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches' eingefügt.

7. In § 28f Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a und 5 sowie § 28n Nummer 4 wird jeweils das Wort 'Lohnunterlagen' durch das Wort 'Entgeltunterlagen' ersetzt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

7a. *) § 28a Absatz 2a wird wie folgt geändert:

(Text neue Fassung)

7a. § 28h Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

'2. in den Fällen des § 20 Absatz 2 das der Berechnung zugrunde liegende Gesamtentgelt und

3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das der Berechnung zugrunde liegende Gesamtentgelt; diese Mitteilung erfolgt einmal jährlich zum 30. April des Kalenderjahres.'

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

'3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das der Berechnung zugrunde zu legende Gesamtentgelt; diese Mitteilung erfolgt ab dem 1. Januar 2013 für Entgelte, die dem laufenden Abrechungszeitraum zuzuordnen sind, monatlich.'

8. § 28p wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort 'Lohnunterlagen' durch das Wort 'Entgeltunterlagen' ersetzt.

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

'(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 gilt § 147 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Rentenversicherungsträger eine Übermittlung der Daten im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber verlangen kann. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.'

vorherige Änderung

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Anm. d. Red.: Änderung nicht durchführbar, wahrscheinlich ist § 28h gemeint