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Synopse aller Änderungen des Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 13 des LSV-NOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 4. SGBIVuaÄndG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 107a wird wie folgt gefasst:

'§ 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden'.

b) Die Angabe zu § 107b wird wie folgt gefasst:

'§ 107b (weggefallen)'.

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '§ 58 Nr. 1' durch die Wörter '§ 143e Absatz 2 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch' ersetzt.

3. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '§§ 99, 100 Abs. 1 und 3' durch die Wörter '§§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4' ersetzt.

4. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter 'Summe der erzielten positiven' gestrichen.

b) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.

5. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

'Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es nicht, wenn sich das nach § 32 Absatz 3 Satz 3 maßgebende Einkommen geändert hat und diese Änderung berücksichtigt werden soll.'

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

6. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort 'Ehezeit' die Wörter 'oder Lebenspartnerschaftszeit' eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern 'geschiedene Ehegatte' die Wörter 'oder der Lebenspartner oder der frühere Lebenspartner' und nach den Wörtern 'dem Ehegatten' die Wörter 'oder Lebenspartner' eingefügt.

7. In § 45 Absatz 1 wird nach der Angabe '118' die Angabe ', 118a' eingefügt.

8. § 61a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter 'ob und wann ein Einkommensteuerbescheid ausgefertigt wurde, der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen ist' durch die Wörter 'ob ein Anspruch auf den Beitragszuschuss weiterhin besteht' ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird das Wort 'und' durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort 'und' ersetzt.

cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

'10. die nach § 32 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 maßgebenden Einkünfte.'

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

'Zusätzlich teilen sie der Kopfstelle mit, ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden.'


(Text neue Fassung)

c) (aufgehoben)

9. Die Überschrift zu § 62 wird wie folgt gefasst:

'§ 62 Dateien beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung'.

10. § 93 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Wörter 'Rente aus eigener Versicherung' durch das Wort 'Altersrente' ersetzt.

b) In Buchstabe b werden nach dem Wort 'Witwerrente' die Wörter 'oder eine Rente wegen Erwerbsminderung' eingefügt.

11. Dem § 102 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

'Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des allgemeinen Rentenwerts (Ost) verändert.'

12. § 107a wird wie folgt gefasst:

'§ 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden

§ 32 Absatz 4 und § 34 Absatz 5 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid vor dem 1. Januar 2013 ausgefertigt worden ist.'

13. § 107b wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten




Artikel 19 Änderung der Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung


Die Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ', und auf die in diesen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, aufgeteilt nach den verschiedenen Einkunftsarten.' ersetzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

'Zusätzlich ist mitzuteilen, ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden.'




b) (aufgehoben)

2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter 'oder durch Versendung von Magnetbändern' gestrichen.

vorherige Änderung

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die Daten sind durch Datenfernübertragung im 8-Bit-Code - DRV 8 - nach DIN 66.303 (ISO 8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu übermitteln.'

b) In Absatz 2 werden die Wörter 'den Verbänden' durch die Wörter 'dem Spitzenverband' ersetzt.




3. (aufgehoben)

4. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.