Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes (SeeFischGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Seefischereigesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



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