(1) Für die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen nach
§ 3 Nummer 1 bis 3 werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
- Art der Trägerschaft und Mitgliedschaft in Wohlfahrts- oder Verbraucherverbänden,
- 2.
- Stellenzahl im Bereich Beratung nach Berufsfachrichtungen,
- 3.
- Stellenzahl im Bereich Verwaltung,
- 4.
- Eigenschaft als anerkannte Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung,
- 5.
- Anzahl der Kurz- und Onlineberatungen,
- 6.
- Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen,
- 7.
- Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen, die in eine Übermittlung ihrer Daten an das Statistische Bundesamt nicht eingewilligt haben.
Die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 werden zum 31. Dezember des Berichtsjahres, die Angaben zu den Nummern 5 bis 7 werden für das Berichtsjahr erfasst.
(2) Für die nach
§ 3 Nummer 4 beratenen Personen werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
- Datum der ersten Kontaktaufnahme sowie des Beginns und gegebenenfalls der Beendigung der Beratung,
- 2.
- Stand der Beratung,
- 3.
- Angaben, ob die Beratung nach § 16a Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt,
- 4.
- Grund der Beendigung der Beratung,
- 5.
- Geburtsjahr,
- 6.
- Geschlecht,
- 7.
- Staatsangehörigkeit,
- 8.
- amtlicher Gemeindeschlüssel des Wohnortes,
- 9.
- Familienstand,
- 10.
- Lebensform,
- 11.
- Zahl der im Haushalt lebenden Personen,
- 12.
- Zahl aller im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder nach Altersklassen,
- 13.
- Zahl der außerhalb des Haushalts lebenden unterhaltsberechtigten eigenen Kinder nach Altersklassen,
- 14.
- berufliche Ausbildung oder Studium,
- 15.
- Erwerbsstatus,
- 16.
- Höhe der eigenen monatlichen Einkünfte, untergliedert nach Einkunftsarten,
- 17.
- Höhe der monatlichen Einkünfte der übrigen im Haushalt lebenden Personen, untergliedert nach Einkunftsarten,
- 18.
- monatliche Ausgaben der im Haushalt lebenden Personen,
- 19.
- Auslöser der Überschuldung,
- 20.
- Zahl der Gläubiger nach Art und Höhe der Forderungen,
- 21.
- Schulden aus Bürgschaft, gesamtschuldnerischer Haftung oder Mitverpflichtung,
- 22.
- Ausstellung einer Bescheinigung nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung durch die Beratungsstelle,
- 23.
- Ausstellung einer Bescheinigung nach § 903 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung durch die Beratungsstelle,
- 24.
- Verfügung über ein eigenes Konto und Angabe, ob dieses als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Die Angaben zu den Nummern 2 und 3 werden zum 31. Dezember des Berichtsjahres oder zum Zeitpunkt der Beendigung der Beratung, die Angaben zu den Nummern 4, 22 und 23 werden für das Berichtsjahr und die Angaben zu den Nummern 7 bis 21 und 24 werden zu Beginn der Beratung erfasst.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850