Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (4. ElektroGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.2011 BGBl. I S. 3110 (Nr. 72); Geltung ab 31.12.2011
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

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Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2011 ElektroGKostV § 5, Anhang 1, Anhang 2

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Übergangsvorschriften

Für Anträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, die sich auf Gebühren beziehen, denen eine Amtshandlung für eine Geräteklasse zugrunde liegt, die in Anhang 2 nicht verzeichnet ist, gilt Anhang 2 in der Fassung der Verordnung, welche im Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung galt."

2.
Die Anhänge 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Registrierung 
1.01Registrierung
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart, soweit der Hersteller
nicht bereits mit einer anderen Marke und Geräteart registriert ist
64,-
1.02Weitere Registrierung
je Hersteller, Marke sowie Geräteart, soweit der Hersteller bereits
mit mindestens einer Marke und Geräteart registriert ist
35,-
1.03Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen
nach den Nummern 1.01 und 1.02
je Änderungssitzung
43,-
1.04.aVollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie
je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart
129,-
1.04.bVollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die
Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem
je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart
118,-
1.04.cErweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachgewie-
senen Garantie auf andere Geräteart
je Hersteller für jede weitere Prüfung der Garantie je Geräteart
37,-
1.04.dÄnderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher
Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachge-
wiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart
je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel
83,-
1.04.eÄnderung sonstiger Garantiedaten
je vorgenommener Änderung
35,-
1.04.fPrüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro-
und Elektronikgerätegesetzes
je Registrierung
107,-
1.05Sonstige Registrierungsdatenänderung
je Änderungssitzung
21,-
1.06Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe
je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang
28,- bis 400,-
1.07Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht 28,- bis 7.500,-
2Bereitstellungsanordnung20,-
3Abholanordnung25,-
4Sanktionen 
4.01Garantieaufstockungsanordnung28,-
4.02Widerruf der Registrierung bis zu 75 Prozent der
Gebühr nach Nummer 1


 
Anhang 2 (zu § 2 Absatz 2)

GewichtsklasseGeräteklasseSchwellenwert
in kg/Jahr
(=12 Monate)
Gewichtsklasse I z. B.:
- Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Geräte für die Informations- und/oder Datenverarbeitung, das Drucken
von Informationen und die Übermittlung gedruckter Informationen in
privaten Haushalten
- In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte
- Mobil-Telefone
- Kameras (Foto)
- Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunika-
tionstechnik
- Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III
- Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen für die Nutzung in privaten
Haushalten
- Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder
Steuerung von Licht für die Nutzung in privaten Haushalten
- Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen, sowie Leuchten und
sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder
Steuerung von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten
- Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten
Haushalten
30
Gewichtsklasse II z. B.:
- Datensichtgeräte
- Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten
- Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich gewerbliche
Nutzung
- Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerb-
liche Nutzung
70
Gewichtsklasse III z. B.:
- TV-Geräte
- Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment
- Großdisplays
- Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten
Haushalten
- Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
120
Gewichtsklasse IV z. B.:
- Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
300".


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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2011.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Norbert Röttgen



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