Änderung § 4 WpHGMaAnzV vom 03.01.2018

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§ 4 WpHGMaAnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 4 WpHGMaAnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Berufsqualifikationen als Sachkundenachweis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch die folgenden Berufsqualifikationen und deren Vorläufer- oder Nachfolgeberufe als nachgewiesen:

1. Sachkunde im Sinne der §§ 1 und 2:

(Text neue Fassung)

Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch die folgenden Berufsqualifikationen und deren Vorläufer- oder Nachfolgeberufe als nachgewiesen:

1. Sachkunde im Sinne des § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, des § 1a Absatz 2, § 1b Absatz 2 und § 2 Absatz 2:

Abschlusszeugnis eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Banken, Finanzdienstleistungen oder Kapitalmarkt (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. für die Sachkunde im Sinne der §§ 1 und 2 darüber hinaus:



2. für die Sachkunde im Sinne des § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, § 1b Absatz 2 und § 2 Absatz 2 über Nummer 1 hinaus:

a) Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenbetriebswirt oder -wirtin einer Bank- oder Sparkassenakademie oder

b) Abschlusszeugnis als Sparkassenfachwirt oder -wirtin (Sparkassenakademie) oder Bankfachwirt oder -wirtin (Sparkassenakademie),

c) Abschlusszeugnis als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin, Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK), Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK), Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) oder als Geprüfter Fachwirt oder Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen sowie

d) Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, Investmentfondskaufmann oder -frau oder als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzdienstleistungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

soweit bei diesen Ausbildungen die in § 1 genannten Kenntnisse vermittelt werden;

3. Sachkunde im Sinne des § 3:



soweit bei diesen Ausbildungen die in § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, genannten Kenntnisse vermittelt werden;

3. über Nummer 1 hinaus für die Sachkunde im Sinne des § 1a Absatz 2 die Abschlusszeugnisse nach Nummer 2 Buchstabe a bis d, soweit bei diesen Ausbildungen die in § 1a Absatz 2 genannten Kenntnisse vermittelt werden;

4. Sachkunde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2:


a) Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechtswissenschaft, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt,

b) Abschlusszeugnis gemäß Nummer 1, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt, oder

c) Abschlusszeugnis gemäß Nummer 2 Buchstabe a.

vorherige Änderung

2 Bei Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen als Mitarbeiter in der Anlageberatung, Vertriebsbeauftragter oder Compliance-Beauftragter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens tätig waren, wird vermutet, dass sie jeweils die erforderliche Sachkunde haben, wenn die Anzeigen nach § 34d Absatz 1 bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes bis zum 1. Mai 2013 eingereicht werden. 3 Die Vermutung nach Satz 2 gilt auch dann, wenn die entsprechende Berufserfahrung ganz oder teilweise bei Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die die Wertpapierdienstleistung der Anlageberatung erbringen, erworben wurde.



 



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