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§ 4 - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)

V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 31.12.2011; FNA: 9241-34-2 Güterbeförderung
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§ 4 Fachliche Eignung



Fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.



 

Zitierungen von § 4 GBZugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBZugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GBZugV Fachkundeprüfung
... Die fachliche Eignung im Sinne des § 4 wird durch eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei schriftlichen und einem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920
Artikel 1 1. BKrFQVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
...  1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr" durch die Wörter ... ersetzt. c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr" durch die Wörter ...