(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kontrollieren die Unternehmen nach Maßgabe des Artikels 12 der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Hierzu überprüfen sie regelmäßig und mindestens alle zehn Jahre, ob der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 noch erfüllt. Zur Durchführung der Kontrollen hat der Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde erforderliche Nachweise vorzulegen.
(2) Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 schriftlich mit.
(3) Die Verfahren auf Erneuerung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 oder der Erlaubnis nach dem
Güterkraftverkehrsgesetz ersetzen die Kontrolle nach Absatz 1, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind.
V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3982; zuletzt geändert durch Artikel 3a V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772
V. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1454