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Synopse aller Änderungen der GBZugV am 17.04.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. April 2024 durch Artikel 7 des AuslPflVNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GBZugV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GBZugV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
GBZugV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 6 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Persönliche Zuverlässigkeit


(1) Der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) sind zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1. bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder

2. bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet

wird.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

1. rechtskräftig verurteilt worden sind oder

2. ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.

(3) Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist

1. wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2. wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder

3. wegen eines schweren Verstoßes gegen

a) Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,

b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,

c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,

(Text alte Fassung)

e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,

(Text neue Fassung)

e) § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,

f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder gegen

g) Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(4) Zur Prüfung, ob Verstöße im Sinne der Absätze 2 und 3 vorliegen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Bescheinigungen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.