Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung von Zeugnissen über die Laufbahnprüfung für die Laufbahnen des mittleren Postbankdienstes und des mittleren Fernmeldedienstes bei der Deutschen Bundespost mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte (LbPrZGlStV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.1987 BGBl. I S. 1233
Geltung ab 25.04.1987; FNA: 806-21-11-7 Berufliche Bildung

§ 1



Zeugnisse, die gemäß der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Postbankdienstes bei der Deutschen Bundespost vom 29. August 1986 (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen S. 1471) und auf Grund der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Fernmeldedienstes bei der Deutschen Bundespost vom 29. August 1986 (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen S. 1495) über eine erfolgreich abgelegte Laufbahnprüfung ausgestellt werden, werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte gleichgestellt.