Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Verordnung zur Gleichstellung von Zeugnissen über die Laufbahnprüfung für die Laufbahnen des mittleren Postbankdienstes und des mittleren Fernmeldedienstes bei der Deutschen Bundespost mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte (LbPrZGlStV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.1987 BGBl. I S. 1233
Geltung ab 25.04.1987; FNA: 806-21-11-7 Berufliche Bildung

§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 
Anzeige