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Änderung § 1 VUDat-DV vom 09.03.2023

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§ 1 VUDat-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 1 VUDat-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verkehrsunternehmensdatei


(Text alte Fassung)

Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) betreibt die Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Form einer Datenbank. Die Datei ist nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 allgemein zugänglich.

(Text neue Fassung)

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) betreibt die Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Form einer Datenbank. Die Datei ist nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 allgemein zugänglich.