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Änderung § 4a VUDat-DV vom 12.03.2026
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| § 4a VUDat-DV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2026 geltenden Fassung | § 4a VUDat-DV n.F. (neue Fassung) in der am 12.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 63 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 4a (neu) | (Text neue Fassung)§ 4a Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren und Datenabruf |
(1) Für die Datenübermittlung nach § 16 Absatz 2 und 2a des Güterkraftverkehrsgesetzes durch die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren gilt § 4 Absatz 1 entsprechend. (2) Die Erteilungsbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der Verkehrsleiter Daten aus der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren im automatisierten Verfahren abrufen. (3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. |
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