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Änderung § 8 LKWÜberlStVAusnV vom 12.07.2012

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§ 8 LKWÜberlStVAusnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2012 geltenden Fassung
§ 8 LKWÜberlStVAusnV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.07.2012 BAnz AT 11.07.2012 V1
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ladung


(1) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn abweichend von § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung die Ladung nicht nach hinten hinausragt.

(Text alte Fassung)

(2) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn keine flüssigen Massengüter in Großtanks, kein Gefahrgut, keine lebenden Tiere und keine Güter, die freischwingend befestigt sind und aufgrund ihrer Masse die Fahrstabilität beeinträchtigen, befördert werden.

(Text neue Fassung)

(2) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn keine flüssigen Massengüter in Großtanks, kein Gefahrgut, keine lebenden Tiere und keine Güter, die freischwingend befestigt sind und aufgrund ihrer Masse die Fahrstabilität beeinträchtigen, befördert werden. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht für die Beförderung von Gefahrgut in Beförderungseinheiten, die nicht nach den Abschnitten 3.4.13 oder 5.3.2 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1491) in der jeweils geltenden Fassung kennzeichnungspflichtig sind.