Änderung § 2 LKWÜberlStVAusnV vom 23.07.2015

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§ 2 LKWÜberlStVAusnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 2 LKWÜberlStVAusnV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2015 BAnz AT 22.07.2015 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Streckennetz


(1) Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge ist ausschließlich auf den in der Anlage festgelegten Strecken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig.

(Text alte Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge in den Ländern Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen das gesamte Streckennetz der jeweiligen Länder nutzen.

(Text neue Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge in den Ländern Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen das gesamte Streckennetz der jeweiligen Länder nutzen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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