Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 LKWÜberlStVAusnV vom 02.10.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 LKWÜberlStVAusnV, alle Änderungen durch Artikel 1 9. LKWÜberlStVAusnVÄndV am 2. Oktober 2019 und Änderungshistorie der LKWÜberlStVAusnV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 LKWÜberlStVAusnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.10.2019 geltenden Fassung
§ 5 LKWÜberlStVAusnV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.09.2019 BAnz AT 01.10.2019 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Technische Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn sie mit folgenden technischen Einrichtungen ausgerüstet sind:

(Text neue Fassung)

(1) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn sie mit folgenden technischen Einrichtungen ausgerüstet sind:

1. der Anhänger einer Fahrzeugkombination mit Spurhalteleuchten nach § 51 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

2. Luftfederung oder eine als gleichwertig anerkannte Federung nach Anlage XII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, außer auf den Lenkachsen der Kraftfahrzeuge,

3. Differenzialsperre oder Antriebsschlupfregelung,

4. elektronisch gesteuertes Bremssystem (EBS nach UN/ECE Regelung Nr. 13 Änderungsserie 11; ABl. L 297/1 vom 13.11.2010, S. 183),

5. Scheibenbremsen und Dauerbremssystem nach der Regelung Nr. 13 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über einheitliche Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen (ABl. L 42 vom 18.2.2016, S. 1) im Zugfahrzeug,

6. automatische Achslastüberwachung mit sinnfälliger Anzeige der Gesamtmasse oder der Achslasten für die Achsen mit Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

7. Spurhaltewarnsystem nach der Verordnung (EU) Nr. 351/2012 der Kommission vom 23. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Spurhaltewarnsystemen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 18; L 121, S. 44) oder nach der Regelung Nr. 130 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihres Spurhaltewarnsystems (ABl. L 178 vom 18.6.2014, S. 29),

8. Elektronische Fahrdynamikregelsysteme (nach UN/ECE Regelung Nr. 13 Änderungsserie 11; ABl. L 297/1 vom 13.11.2010, S. 183),

9. automatisches Abstandsregelsystem (Abstandstempomat) oder Notbremsassistenzsystem,

10. Einrichtungen für indirekte Sicht nach der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG (ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.11.2006, S. 81) geändert worden ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

11. Kamera-System am Heck des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination sowie einem zugehörigen Monitor im Blickfeld des Fahrers für die Sicht nach hinten,



11. Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5: Kamera-System am Heck des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination sowie ein zugehöriger Monitor im Blickfeld des Fahrers für die Sicht nach hinten,

12. Konturmarkierungen aus retroreflektierendem Material nach UN/ECE Regelung Nr. 48 (ABl. L 137 vom 30.5.2007, S. 1),

13. rückwärtige Kenntlichmachung durch ein Schild aus retroreflektierendem Material in Anlehnung an die UN/ECE Regelung Nr. 70 (BGBl. 1994 II S. 970) mit der Aufschrift 'Lang-Lkw' (Schrifthöhe 130 mm),

14. Fahrtenschreiber

a) nach Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1; L 146, S. 31; L 27 vom 1.2.2017, S. 169) in Verbindung mit dem Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/130 (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 46) geändert worden ist, oder

vorherige Änderung

b) nach Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit dem Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/799.



b) nach Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit dem Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/799,

15. Abbiegeassistenzsysteme gemäß den Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung an Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrerplatz zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Abbiegeassistenzsysteme vom 19. September 2018 (VkBl. 09/2018, S. 719).

(2) Zugfahrzeug und Anhänger müssen, unabhängig vom Genehmigungszeitpunkt des Fahrzeuges, Absatz 6.5.3.1 der Regelung Nummer 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42) entsprechen.