Änderung § 13 LKWÜberlStVAusnV vom 02.10.2019

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§ 13 LKWÜberlStVAusnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.10.2019 geltenden Fassung
§ 13 LKWÜberlStVAusnV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.09.2019 BAnz AT 01.10.2019 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind nicht mehr anzuwenden:

(Text neue Fassung)

(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind nicht mehr anzuwenden:

1. § 2 Absatz 2,

2. § 3 Satz 1 Nummer 1,

vorherige Änderung

3. § 12.



3. § 4 Absatz 1,

4. §
12.

(2) 1 § 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 ist vorbehaltlich des Satzes 2 erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden. 2 Auf Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2019 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 erst ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden.





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