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Synopse aller Änderungen der LKWÜberlStVAusnV am 31.12.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2016 durch Artikel 1 der 7. LKWÜberlStVAusnVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LKWÜberlStVAusnV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LKWÜberlStVAusnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
LKWÜberlStVAusnV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2016 BAnz AT 27.12.2016 V2

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Streckennetz
§ 3 Fahrzeuge
§ 4 Abmessungen
§ 5 Technische Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge
§ 6 Kombinierter Verkehr
§ 7 Übereinstimmungsnachweis
§ 8 Ladung
§ 9 Überholen
§ 10 Transportweg
§ 11 Persönliche Anforderungen an die Fahrer
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Wissenschaftliche Begleitung
§ 13 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 12 Anzeigepflicht
§ 13 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
Schlussformel
Anlage (zu § 2 Absatz 1)

§ 2 Streckennetz


(1) Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge ist ausschließlich auf den in der Anlage festgelegten Strecken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge in den Ländern Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen das gesamte Streckennetz der jeweiligen Länder nutzen.



(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge in den Ländern Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen das gesamte Streckennetz der jeweiligen Länder nutzen.

§ 3 Fahrzeuge


vorherige Änderung nächste Änderung

Die nachfolgenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen:



1 Die nachfolgenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen:

1. Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug),

2. Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger,

3. Lastkraftwagen mit Untersetzachse und Sattelanhänger,

4. Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger,

5. Lastkraftwagen mit einem Anhänger.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 gilt dies jedoch nur zum überwiegenden Transport von Ladung mit einem begrenzten Volumen-Masse-Verhältnis (Dichte) nach Maßgabe der Sätze 3, 4 und 5. 3 Zulässig sind Punkt-zu-Punkt-Verkehre oder Transportumläufe. 4 Zu Punkt-zu-Punkt-Verkehren zählt insbesondere auch eine Transportkette mit aufeinander folgenden Be- oder Entladepunkten. 5 Zu Transportumläufen zählt insbesondere auch eine Leerfahrt mit anschließender Lastfahrt und abschließender Leerfahrt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Abmessungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Nummer 1, 2 und 4 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 17,80 m und die höchstzulässige Teillänge des Sattelanhängers bis zu einer Teillänge Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung von 13,30 m überschreiten.

(2) Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Nummer 2 bis 4 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 m überschreiten.

(3) Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Nummer 5 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 24,00 m überschreiten.



(1) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 17,80 m und die höchstzulässige Teillänge des Sattelanhängers bis zu einer Teillänge Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung von 13,30 m überschreiten.

(2) Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 m überschreiten.

(3) Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 5 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 24,00 m überschreiten.

(4) Im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr dürfen abweichend von § 32a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hinter Kraftfahrzeugen mehr als ein Anhänger und hinter Sattelkraftfahrzeugen ein Anhänger mitgeführt werden.



§ 10 Transportweg


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Fahrzeugkombinationen mit Überlänge gemäß § 3 Nummer 2 bis 5 dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn jeweils vor Fahrtantritt sich der Fahrer davon überzeugt hat, dass keine Sperrungen und Umleitungen auf der zugelassenen Transportstrecke vorliegen, die ein Verlassen der in der Anlage festgelegten Strecken erfordern.



Fahrzeugkombinationen mit Überlänge gemäß § 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn jeweils vor Fahrtantritt sich der Fahrer davon überzeugt hat, dass keine Sperrungen und Umleitungen auf der zugelassenen Transportstrecke vorliegen, die ein Verlassen der in der Anlage festgelegten Strecken erfordern.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Wissenschaftliche Begleitung




§ 12 Anzeigepflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn mit diesen an einer wissenschaftlichen Untersuchung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen teilgenommen wird.

(2) Die Teilnahme ist durch
das Transportunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach, schriftlich auf dem Postwege zu bekunden. In der Bekundung sind Angaben zum Unternehmen (Sitz), zum eingesetzten Fahrzeug oder zur eingesetzten Fahrzeugkombination (Typ, Erstzulassungsdatum) und zur Strecke (Abfahrts- und Zielort) anzuzeigen.



1 Kommt es beim Verkehr mit Fahrzeugen mit Überlänge im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 1 zu einem Unfall oder zu Schwierigkeiten bei der Befahrbarkeit von Strecken oder Verkehrsanlagen, insbesondere zu solchen, die in der besonderen Länge des Fahrzeugs begründet sind, so hat das Transportunternehmen dies bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach, schriftlich auf dem Postwege oder elektronisch an LangLkw@bast.de anzuzeigen. 2 Hierbei sind Ort, Zeit und Ursache des Vorkommnisses anzugeben sowie eine kurze Vorgangsbeschreibung beizubringen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Inkrafttreten und Außerkrafttreten




§ 13 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen


vorherige Änderung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.



(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 ist § 3 Satz 1 Nummer 2 nicht mehr anzuwenden.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind nicht mehr anzuwenden:

1. § 2 Absatz 2,

2. § 3 Satz 1 Nummer 1,

3. § 12.