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Artikel 7 - Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)

V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Geltung ab 24.12.2011; FNA: 9500-1-5 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Artikel 7 Radarpatent für die Führer von Fähren


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfung für die Führer von Fähren beschränkt sich im praktischen Teil unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse auf Prüfungsinhalte, die der Bewerber zum Führen derjenigen Fähren beherrschen muss, für die er das Radarpatent beantragt. Wird die praktische Prüfung nicht an einem Radarsimulator durchgeführt, bestimmt die Prüfungskommission einen geeigneten Prüfungsort. Wird ein Radarpatent für Fähren erweitert, kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung des jeweiligen Fährgefäßes und der örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke bei der Prüfung Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen.

(2) Das Radarpatent nach § 6.03 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein schließt das Radarpatent zum Führen von Fähren nach § 6.03 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein.

 
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Zitierungen von Artikel 7 RheinSchPersEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 RheinSchPersEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RheinSchPersEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins (RadarPatEVB)
V. v. 26.06.2000 BGBl. I S. 1018; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982
Artikel 1 RadarPatEVB Anwendungsbereich (vom 05.06.2014)
... Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2, Artikel 6 Absatz 2, 3 Nummer 11 und Absatz 6 und Artikel 7 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) ...