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Synopse aller Änderungen der RheinSchPersEV am 27.06.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2012 durch Artikel 2 der RhMosSchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RheinSchPersEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RheinSchPersEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2012 geltenden Fassung
RheinSchPersEV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.06.2012 BGBl. II S. 618
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt


Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Straßburg gefassten Beschlüsse werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

1. Beschluss vom 2. Juni 2010 über die Annahme der Schiffspersonalverordnung-Rhein - Anlage 1 zu Protokoll 8;

2. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Anerkennung der österreichischen, bulgarischen, rumänischen, polnischen, slowakischen und ungarischen Schifferdienstbücher - Protokoll 3;

3. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Anerkennung des polnischen Schiffsführerzeugnisses - Protokoll 5;

4. Beschluss vom 27. Mai 2011 zur Anerkennung der slowakischen Schiffsführerzeugnisse und Radarzeugnisse - Protokoll 8;

5. Beschluss vom 27. Mai 2011 zur Anerkennung der österreichischen Schiffsführerzeugnisse und Radarzeugnisse - Protokoll 10;

6. Beschluss vom 6. Dezember 2007 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Beschluss vom 31. Mai 2006 (BGBl. 2007 II S. 874, 875) geändert worden ist - Anlage 1 zu Protokoll 21 -, hinsichtlich der angenommenen Änderungen zu § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a und z der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung;

7. Beschluss vom 29. Mai 2008 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Protokoll 21;

8. Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Protokoll 9;

9. Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Anlage 1 zu Protokoll 10 -, hinsichtlich der angenommenen Änderungen zu § 1.01 Buchstabe t, u und v der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe, dass Bezug genommen wird auf die Europäische Norm EN 14744: 2005;

10. Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Anlage 1 zu Protokoll 11 -, hinsichtlich der angenommenen Änderung zu § 4.06 Satz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe, dass diese als § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung umgesetzt wird;

11. Beschluss vom 3. Dezember 2009 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Protokoll 18;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

12. Beschluss vom 3. Dezember 2009 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Anlage 2 Abschnitt A zu Protokoll 20 -, mit Ausnahme der Änderungen zu § 11.02 Nummer 3 Tabelle Nummer 3.1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und § 12.01 Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a und Buchstabe l, Nummer 3 zweiter Spiegelstrich und Nummer 6 Buchstabe c erster und zweiter Spiegelstrich;

(Text neue Fassung)

12. Beschluss vom 3. Dezember 2009 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Anlage 2 Abschnitt A zu Protokoll 20 -, mit Ausnahme der Änderungen zu § 11.02 Nummer 3 Tabelle Nummer 3.5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und § 12.01 Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a und Buchstabe l, Nummer 3 zweiter Spiegelstrich und Nummer 6 Buchstabe c erster und zweiter Spiegelstrich;

13. Beschluss vom 2. Juni 2010 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Anlage 2 zu Protokoll 8 -, hinsichtlich der mit dem Beschluss angenommenen Änderung zu § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe, dass nach dem Wort 'Rheinschiffsuntersuchungsordnung' die Wörter 'im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)' eingefügt werden;

14. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Protokoll 24;

15. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Protokoll 25.

Die Beschlüsse werden als Anlagen 1 bis 15 zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)

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*) Die Anlagen 1 bis 15 zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Artikel 5 Pflichten


(1) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass

1. die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs nach § 2.02 Nummer 1 Satz 2, 3 und 5, Nummer 2 Satz 4, Nummer 3, §§ 3.15, 3.16, 3.17, 3.18, 3.19 Nummer 1, § 3.20 Nummer 1 und 2 Satz 1 und 2, § 3.21 Satz 2 und § 3.22 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist,

2. das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach § 5.09 Nummer 1 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der nach § 5.11 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird,

3. ungültig gezeichnete Bordbücher und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach § 3.13 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sowie die Ölkontrollbücher nach § 15.05 Absatz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zur Wahrung des Datenschutzes nach 15 Monaten vernichtet werden.

(2) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass

1. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach § 3.10 Nummer 1 und 3 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,

2. ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, wenn der nach § 3.04 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erforderliche Nachweis nicht erneuert ist,

3. ein Mitglied der Besatzung entgegen § 3.11 Nummer 4 erster Halbsatz der Schiffspersonalverordnung-Rhein während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,

4. nach § 3.12 Nummer 2 bis 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein die Betriebsform gewechselt wird, obwohl vorher ein Austausch der Besatzung nicht stattgefunden hat, die jeweiligen Ruhezeiten nicht eingehalten wurden oder der Nachweis über die Einhaltung der sechs- oder achtstündigen Ruhezeit nach § 3.12 Nummer 7 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht geführt wird.

(3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass

1. entgegen § 6.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein Fahrzeug ohne das hierfür vorgeschriebene Rheinpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke geführt wird,

2. entgegen § 6.03 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein Fahrzeug ohne das erforderliche Radarpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis geführt wird,

3. ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Gültigkeit des hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2, auch in Verbindung mit § 7.24 Nummer 3 Satz 3, oder Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein ruht,

4. ein Fahrzeug geführt wird, obwohl das hierfür vorgeschriebene Schiffsführerzeugnis gemäß § 7.21 der Schiffspersonalverordnung-Rhein seine Gültigkeit verloren hat.

(4) Der Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes oder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses hat dafür zu sorgen, dass

1. die Eintragungen nach § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein in Verbindung mit den Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2 Abschnitt B der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen werden,

2. das Bordbuch nach § 3.13 Nummer 1 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein in Verbindung mit der Anleitung zur Führung des Bordbuches in Anlage A1 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig geführt wird,

3. das ungültig gezeichnete Bordbuch und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach § 3.13 Nummer 3 und 5 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein noch sechs Monate nach der letzten Eintragung oder Aufzeichnung an Bord aufbewahrt werden,

4. die in § 3.13 Nummer 4 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird,

5. bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung dem Bordbuch eine der nach § 3.13 Nummer 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebenen Unterlagen beiliegt,

6. die Eintragungen im Logbuch nach § 3.20 Nummer 2 Satz 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein unverzüglich, vollständig und richtig gemacht werden,

7. die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals nach den §§ 5.02 bis 5.07 der Schiffspersonalverordnung-Rhein jederzeit durch die entsprechende Bescheinigung nach § 5.08 der Schiffspersonalverordnung-Rhein an Bord nachgewiesen werden kann,

8. die Auflagen nach § 7.11 Nummer 1 Satz 3, § 7.18 Nummer 3 und § 7.19 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein eingehalten werden,

9. das Rheinpatent rechtzeitig vor Beginn der Ruhensfrist nach § 7.20 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein zur amtlichen Verwahrung vorgelegt wird,

10. ein nach § 7.22 Nummer 3 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erloschenes Rheinpatent unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abgeliefert oder ihr zur Entwertung vorgelegt wird.

(5) Dem Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes oder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ist es untersagt, auf dem Rhein ein Fahrzeug zu führen,

1. ohne ein nach § 6.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebenes Rheinpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke zu besitzen,

2. ohne ein bei der Radarfahrt nach § 6.03 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erforderliches Radarpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis zu besitzen,

vorherige Änderung

3. wenn die Gültigkeit des Rheinpatentes nach § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ruht,



3. wenn die Gültigkeit des Rheinpatentes nach § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2, auch in Verbindung mit § 7.24 Nummer 3 Satz 3, oder Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein ruht,

4. wenn die Gültigkeit des als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses nach § 7.21 der Schiffspersonalverordnung-Rhein abgelaufen ist,

5. wenn ein Fahrverbot gemäß § 7.23 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein gegen ihn angeordnet wurde.

(6) Jedes Mitglied der Besatzung muss

1. seine Befähigung an Bord nach § 3.05 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nachweisen,

2. das Schifferdienstbuch nach § 3.06 Nummer 4 Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein rechtzeitig vorlegen.

(7) Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt hat gemäß § 5.10 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c der Schiffspersonalverordnung-Rhein die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinzuweisen.

(8) Der Inhaber eines Radarpatentes hat gemäß § 8.05 Nummer 4 Satz 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Radarpatent unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder es ihr zur Entwertung vorzulegen.