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Synopse aller Änderungen der BinSchStrEV am 20.02.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Februar 2015 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchStrEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.02.2015 geltenden Fassung
BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.02.2015 geltenden Fassung
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Nummer 2 Satz 2 oder § 7.01 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, auch in Verbindung mit § 4, oder

2. einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23 Satz 2, §§ 3.28, 3.29 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.19 Nummer 1, § 6.28 Nummer 15 oder § 8.05 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 4, verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1.02 Nummer 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nummer 2 Satz 1 einen Verband führt, ohne hierfür geeignet zu sein,

2. entgegen § 1.03 Nummer 2 eine Anweisung eines dort genannten Mitglieds der Besatzung nicht befolgt,

3. entgegen § 1.04 Nummer 1, 2 oder 3 die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder die Schifffahrt behindert,

4. entgegen § 1.09 Nummer 3 Satz 1 als Rudergänger ein Fahrzeug steuert, obwohl er nicht in der Lage ist, alle Weisungen zu empfangen oder alle Informationen zu empfangen oder zu geben,

5. entgegen § 1.13 Nummer 1 ein Schifffahrtszeichen oder ein Wahrschaufloß mit einem Schifffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen benutzt, beschädigt oder unbrauchbar macht,

6. entgegen § 1.15 Nummer 1 einen festen Gegenstand oder anderen Stoff, der geeignet ist, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße wirft, gießt oder auf andere Weise einbringt oder einleitet,

7. entgegen § 1.16 Nummer 3 Satz 1 als Unfallbeteiligter nicht die dort genannten Feststellungen ermöglicht,

8. entgegen § 1.21 Nummer 2 Satz 1 als Auftraggeber einen Sondertransport durchführt oder durchführen lässt,

9. ohne Erlaubnis nach § 1.23 Satz 1 als Veranstalter eine dort genannte Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt,

10. entgegen § 7.03 Nummer 1 Satz 2 einen Pfahl in oder auf den Grund drückt,

11. entgegen § 7.08 Nummer 2 die ihm übertragenen Aufgaben als Aufsicht nicht oder nicht vorschriftsmäßig wahrnimmt,

12. einer Vorschrift des § 8.10 Nummer 1 über das Bade- und Schwimmverbot zuwiderhandelt,

13. entgegen § 8.13 Nummer 1 das Kitesurfen ausübt oder

14. entgegen § 28.04 die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem der dort genannten Mittel reinigt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung

1. entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 eine Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt oder

2. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1. entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass

a) ein Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist oder

b) ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl von Fahrgästen an Bord hat,

2. entgegen § 5.01 Nummer 2 ein Ge- oder Verbot, das durch ein Schifffahrtszeichen nach § 5.01 Nummer 1 erteilt wird, nicht befolgt,

3. entgegen § 8.14 Nummer 2 die nach § 8.07 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschrift angeordneten Gebote oder Verbote über die Sprechverbindung auf einem Verband einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, oder

4. entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf einem Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage gemäß § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzt wird.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1. entgegen § 1.02 Nummer 4 während der Fahrt oder während des Betriebes nicht an Bord ist,

2. entgegen § 1.02 Nummer 5 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des Schiffsführers des Schleppverbandes nicht befolgt,

3. entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass

a) die Ladung die Stabilität seines Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet oder

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) bei der Beförderung von Containern vor Fahrtantritt die besondere Überprüfung der Stabilität nach § 1.07 Nummer 4 vorgenommen wird,

(Text neue Fassung)

b) bei der Beförderung von Containern vor Fahrtantritt die besondere Überprüfung der Stabilität nach § 1.07 Nummer 3 vorgenommen wird,

4. entgegen § 1.08 Nummer 4 Satz 2 ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,

5. entgegen § 1.09 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 5 Satz 1, nicht sicherstellt, dass das Ruder mit einer dort vorgeschriebenen Person besetzt ist,

6. entgegen § 1.09 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass in dem dort genannten Fall zu seiner Unterrichtung und der des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt ist,

7. entgegen § 1.12 Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 4, § 1.13 Nummer 2 oder 3, §§ 1.14, 1.15 Nummer 2 oder § 1.17 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, in den dort jeweils genannten Fällen nicht oder nicht rechtzeitig für eine Benachrichtigung sorgt,

8. entgegen § 1.12 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Gegenstand nach § 1.12 Nummer 1 nicht über die Bordwand seines Fahrzeugs, seines Schwimmkörpers oder seiner schwimmenden Anlage hinausragt,

9. entgegen § 1.12 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein aufgeholter Anker nicht unter den Boden oder den Kiel seines Fahrzeugs reicht,

10. entgegen § 1.16 Nummer 1 in dem dort genannten Fall nicht alle verfügbaren Mittel zur Rettung der Besatzung oder Fahrgäste aufbietet,

11. entgegen § 1.16 Nummer 2 in den dort genannten Fällen nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet,

12. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 2 in dem in § 1.17 Nummer 1 Satz 1 genannten Fall nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt,

13. entgegen § 1.17 Nummer 2 in dem dort genannten Fall nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau sorgt,

14. entgegen § 1.18 Nummer 1 oder 2 in den dort jeweils genannten Fällen eine erforderliche Maßnahme nicht trifft,

15. entgegen § 1.19 eine Anweisung eines Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, eines Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Behörde oder eines Beschäftigten der Wasserschutzpolizei nicht befolgt,

16. entgegen § 1.20 einem Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Behörde oder einem Beschäftigten der Wasserschutzpolizei die erforderliche Unterstützung nicht gibt oder das Anbordkommen nicht erleichtert,

17. entgegen § 1.21 Nummer 2 Satz 1 einen Sondertransport durchführt,

18. entgegen § 1.22 Nummer 1 eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Behörde nicht beachtet,

19. entgegen § 1.22 Nummer 3 Satz 1 eine Rechtsverordnung vorübergehender Art nicht beachtet,

20. entgegen § 1.25 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Fahrzeug nicht ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde an Stellen geladen, gelöscht oder geleichtert wird, an denen die Schifffahrt behindert oder gefährdet werden kann,

21. entgegen § 1.25 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sein Fahrzeug auf Schifffahrtskanälen oder in Schleusenkanälen außerhalb der Häfen oder Umschlagstellen nicht ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde geladen, gelöscht oder geleichtert wird,

22. entgegen § 8.14 Nummer 5 die in § 8.09 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 8.09 Nummer 2 oder Nummer 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, oder § 8.09 Nummer 7 oder 8 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Geben oder das Verhalten bei Auslösung des Bleib-weg-Signals nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder

23. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 angegebenen Anforderungen entspricht.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

1. entgegen § 1.02 Nummer 9 nicht sicherstellt, dass

a) ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Führung einer hierfür geeigneten Person steht oder

b) der vorgeschriebene Führer eines Verbandes nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt wird,

2. entgegen § 1.07 Nummer 6 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,

a) das tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,

b) das, sofern es zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, mehr als die in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord hat,

c) dessen Ladung die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet oder

vorherige Änderung nächste Änderung

d) ohne dass bei der Beförderung von Containern vor Fahrtantritt die besondere Überprüfung der Stabilität nach § 1.07 Nummer 4 vorgenommen worden ist,



d) ohne dass bei der Beförderung von Containern vor Fahrtantritt die besondere Überprüfung der Stabilität nach § 1.07 Nummer 3 vorgenommen worden ist,

3. entgegen § 1.08 Nummer 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass auf einem Fahrgastschiff die unter Nummer 44 der Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und Kinder an Bord vorhanden sind,

4. entgegen § 1.21 Nummer 2 Satz 3 für einen Sondertransport einen Schiffsführer nicht bestimmt,

5. entgegen § 1.25 Nummer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde

a) an Stellen geladen, gelöscht oder geleichtert wird, an denen die Schifffahrt behindert oder gefährdet werden kann oder

b) auf Schifffahrtskanälen oder in Schleusenkanälen außerhalb der Häfen und Umschlagstellen geladen, gelöscht oder geleichtert wird,

6. entgegen § 8.14 Nummer 11 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nach § 8.09 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b anordnet oder zulässt, obwohl es nicht entsprechend ausgerüstet ist, um das Bleib-weg-Signal nach § 8.09 Nummer 2 geben zu können, oder

7. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer Länge von mehr als 110,00 m anordnet oder zulässt, das nicht den Anforderungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 entspricht.



§ 7 Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1. entgegen § 1.06 Nummer 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Länge, die Breite, die Höhe oder der Tiefgang seines Fahrzeugs oder Verbandes den Gegebenheiten der Wasserstraßen oder der Anlagen unter Beachtung der für Fahrwassertiefen oder Brückenhöhen geltenden Vorschriften angepasst ist,

2. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

3. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

4. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 oder die zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet,

5. entgegen § 13.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,

6. entgegen § 14.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

7. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband

a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.5, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,

b) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.6, 1.8.2, 1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,

c) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 oder 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, oder

d) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,

nicht überschreitet,

vorherige Änderung nächste Änderung

8. entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 oder die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 oder 6.2 nicht überschreitet,



8. entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 oder die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 oder 5 nicht überschreitet,

9. entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug, das von ihm geführte Fahrzeug mit Seitenradantrieb, das von ihm geführte schleppende Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 oder 2 nicht überschreitet,

10. entgegen § 18.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 18.02 nicht überschreitet,

11. entgegen § 19.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 19.02 nicht überschreitet,

12. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,

13. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

14. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 oder § 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, oder die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 oder 1.2 oder § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, nicht überschreitet,

15. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, oder Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder

b) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 oder Nummer 1.1.16 bis 1.1.19



a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.7 oder Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder

b) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 oder Nummer 1.1.16 bis 1.1.19

nicht überschreitet,

16. entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 oder die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 nicht überschreitet,

17. entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

18. entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1 oder 2 nicht überschreitet,

19. entgegen § 27.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

20. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

21. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 11.02 Nummer 1.5 oder 1.6 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

22. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 12.02 Nummer 1 Satz 2 jeweils genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

23. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.8.3 oder 1.12.2.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

24. entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Verband in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 oder 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist,

25. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

26. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 oder 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

27. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 oder 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

28. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 oder 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist oder

29. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.11 oder 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

1. entgegen § 1.06 Nummer 1 Satz 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen unter Beachtung der für Fahrrinnentiefen oder Brückenhöhen geltenden Vorschriften nicht angepasst sind,

2. entgegen § 10.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 überschritten werden,

3. entgegen § 11.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 überschritten werden,

4. entgegen § 12.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 oder dessen zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 überschritten werden,

5. entgegen § 13.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 überschritten werden,

6. entgegen § 14.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 überschritten werden,

7. entgegen § 15.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,

a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.5, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,

b) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.6, 1.8.2, 1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,

c) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 oder 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, oder

d) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,

überschritten werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

8. entgegen § 16.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 16.02 oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 oder 6.2 überschritten werden,



8. entgegen § 16.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 16.02 oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 oder 5 überschritten werden,

9. entgegen § 17.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Fahrzeugs mit Seitenradantrieb, eines schleppenden Fahrzeugs oder eines Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 oder 2 überschritten werden,

10. entgegen § 18.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 18.02 überschritten werden,

11. entgegen § 19.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 19.02 überschritten werden,

12. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 überschritten werden,

13. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 überschritten werden,

14. entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 oder § 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 oder 1.2 oder § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, überschritten werden,

15. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,

vorherige Änderung

a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, oder Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder

b) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 oder Nummer 1.1.16 bis 1.1.19



a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.7 oder Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder

b) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 oder Nummer 1.1.16 bis 1.1.19

überschritten werden,

16. entgegen § 24.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 überschritten werden,

17. entgegen § 25.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 überschritten werden,

18. entgegen § 26.29 Nummer 6 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1 oder 2 überschritten werden,

19. entgegen § 27.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 überschritten werden,

20. entgegen § 10.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

21. entgegen § 11.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 11.02 Nummer 1.5 oder 1.6 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

22. entgegen § 12.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 12.02 Nummer 1 Satz 2 jeweils genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

23. entgegen § 15.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.8.3 oder 1.12.2.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

24. entgegen § 17.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 oder 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann nicht vorhanden ist,

25. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

26. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 oder 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

27. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 oder 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

28. entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 oder 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist oder

29. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.11 oder 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist.



Anlage Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


(siehe Anlageband zu BGBl. I 2012 Nr. 1 vom 02.01.2012)