§ 2 Zuständige Behörden
(1) 1Zuständige Behörde im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde. 2Diese kann die Zuständigkeit hinsichtlich örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.
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interne Verweise§ 38 BinSchStrEV Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (vom 01.02.2012) ... 2011 II S. 1300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte ... vom 3. April 2003 (VkBl. 2003 S. 230) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Soweit diese Verordnung auf bestimmte ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 5 BinSchRÄndV 2019 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ... „§ 2.07 Nummer 2 Buchstabe a" und die Angabe „§§ 2.01 oder 2 .02" durch die Angabe „§§ 2.01, 2.02 oder 2.06" ersetzt. bb) ... „§§ 2.01 oder 2.02" durch die Angabe „§§ 2.01, 2.02 oder 2 .06" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2.06 Nummer 2 ... „§ 2.07 Nummer 1 Buchstabe a" und die Angabe „§§ 2.01 oder 2 .02" durch die Angabe „§§ 2.01, 2.02 oder 2.06" ersetzt. bb) ... „§§ 2.01 oder 2.02" durch die Angabe „§§ 2.01, 2.02 oder 2 .06" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2.06 Nummer 1 ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
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