Ordnungswidrig im Sinne des
§ 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
- 1.
- entgegen § 1.06 Nummer 1 Satz 1, hinsichtlich der nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Person in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder Verbandes den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen unter Beachtung der für Fahrwassertiefen oder Brückenhöhen geltenden Vorschriften angepasst ist,
- 2.
- entgegen § 10.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 10.04 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht überschreitet,
- 3.
- entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 11.04 nicht überschreitet,
- 4.
- entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 12.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet,
- 5.
- entgegen § 13.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 13.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet,
- 6.
- entgegen § 14.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 14.04 nicht überschreitet,
- 7.
- entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 15.04 Nummer 1 bis 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet,
- 8.
- entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 16.04 Nummer 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, nicht überschreitet,
- 9.
- entgegen § 18.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 18.04 nicht überschreitet,
- 10.
- entgegen § 19.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 19.04 Nummer 1 oder 2 nicht überschreitet,
- 11.
- entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 20.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet,
- 12.
- entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 21.04 Nummer 1 bis 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet,
- 13.
- entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 22.04 Nummer 1 bis 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet,
- 14.
- entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 23.04 Nummer 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht überschreitet,
- 15.
- entgegen § 24.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 oder Nummer 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, nicht überschreitet,
- 16.
- entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 1 oder 2 nicht überschreitet,
- 17.
- entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 26.04 Nummer 1 nicht überschreitet,
- 18.
- entgegen § 27.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 27.04 Nummer 1 oder 2 Satz 1 nicht überschreitet,
- 19.
- entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 15.04 Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht unterschreitet,
- 20.
- entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nicht unterschreitet,
- 21.
- entgegen § 19.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 19.04 Nummer 3 nicht unterschreitet,
- 22.
- entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 21.04 Nummer 6 nicht unterschreitet,
- 23.
- entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 22.04 Nummer 6 nicht unterschreitet,
- 24.
- entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 23.04 Nummer 4 nicht unterschreitet,
- 25.
- entgegen § 24.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 7 nicht unterschreitet,
- 26.
- entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 3 nicht unterschreitet,
- 27.
- entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 26.04 Nummer 2 Satz 1 nicht unterschreitet oder
- 28.
- entgegen § 27.29 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 27.04 Nummer 3 nicht unterschreitet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802