- 1.
- entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Fahrzeug führt, das nicht nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
- 2.
- entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe b ein Fahrzeug führt, das nicht nach § 2.03 geeicht ist,
- 3.
- entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe c ein Fahrzeug führt, an dem keine Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 angebracht sind,
- 4.
- entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe c ein Fahrzeug mit einem Tiefgang von mehr als 1,00 m führt, an dem keine Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind oder
- 5.
- entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe d ein Fahrzeug führt, dessen Schiffsanker nicht nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
- 1.
- entgegen § 2.07 Nummer 1 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das nicht nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
- 2.
- entgegen § 2.07 Nummer 1 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das nicht nach § 2.03 geeicht ist,
- 3.
- entgegen § 2.07 Nummer 1 Buchstabe c die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, an dem keine Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 angebracht sind,
- 4.
- entgegen § 2.07 Nummer 1 Buchstabe c die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einem Tiefgang von mehr als 1,00 m anordnet oder zulässt, an dem keine Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind, oder
- 5.
- entgegen § 2.07 Nummer 1 Buchstabe d die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dessen Schiffsanker nicht nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4371