§ 28 - Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)

V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.02.2012; FNA: 9501-57 Verkehrsordnung
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§ 28 Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.
entgegen § 13.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über die Nachtschifffahrt nach § 13.13 Nummer 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder

2.
entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über die Nachtschifffahrt nach § 26.13 Nummer 2, 3 Halbsatz 1 oder Nummer 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über die Nachtschifffahrt nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a oder c, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 26.29 Nummer 6 Buchstabe b die Nachtschifffahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2, oder mit Scheinwerfern nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 2, ausgerüstet ist.



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