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§ 36 - Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)

V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.02.2012; FNA: 9501-57 Verkehrsordnung
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§ 36 Bewehrung der Vorschriften zum Umweltschutz oder über das Bunkern



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.
entgegen § 8.15 Nummer 7 oder § 28.04 Nummer 10 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

2.
entgegen § 28.02 Satz 2 nicht sicherstellt, dass kein Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße gelangt,

3.
entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,

4.
entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Absperrventile geschlossen sind,

5.
entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Bunkervorgang überwacht wird,

6.
entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Einrichtung genutzt wird,

7.
entgegen § 28.03 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen die dort genannten Festlegungen treffen, oder

8.
entgegen § 28.03 Nummer 3 mit dem Bunkervorgang beginnt, obwohl die in § 28.03 Nummer 2 genannten Festlegungen nicht erfolgt sind.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28.04 Nummer 11 ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird.





 

Frühere Fassungen von § 36 BinSchStrEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.11.2019Artikel 5 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
vom 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
aktuell vorher 07.10.2018Artikel 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
aktuellvor 07.10.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 BinSchStrEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BinSchStrEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchStrEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... und Schifffahrt nach § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung." 3. In § 36 Nummer 5 werden die Wörter „der Einrichtungen nach Anhang II § 8.05 Nummer 10 der ...

Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 5 BinSchRÄndV 2019 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
... Anlegestelle" durch die Wörter „ein Fahrgastschiff" ersetzt. 12. § 36 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt ...