Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 BinSchStrEV vom 15.10.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. BinSchStrEVÄndV am 15. Oktober 2021 und Änderungshistorie der BinSchStrEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung
§ 6 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4371

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Bewehrung der Vorschriften über Alkohol


(Text neue Fassung)

§ 6 Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2 vorübergehend selbstständig den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendige Tätigkeiten ausübt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1. entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

2. entgegen § 1.03 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass niemand vorübergehend selbstständig den Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, der 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder

3. entgegen § 1.03 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 4 Satz 2 und 3 nicht sicherstellt, dass ein Mitglied der Besatzung außerhalb der Bestimmung von Kurs und Geschwindigkeit des Fahrzeugs keine anderen für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendigen Tätigkeiten ausübt, wenn es 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt,

2. entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 3 den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder

3. entgegen § 1.03 Nummer 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass keine andere Person selbständig den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt.