Änderung § 39 BinSchStrEV vom 02.02.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 39 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.02.2014 geltenden Fassung
§ 39 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.02.2014 geltenden Fassung
durch § 40 V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Übergangsbestimmung


(Text neue Fassung)

§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 6.29 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und Satz 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt für ein Kabinenschiff im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 20 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechend.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



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