Änderung § 2 BinSchStrEV vom 04.06.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BinSchStrEV, alle Änderungen durch Artikel 44 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der BinSchStrEV

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§ 2 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 2 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 44 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständige Behörden


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zuständige Behörden im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörden. Diese können die Zuständigkeit hinsichtlich örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zuständige Behörde im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde. 2 Diese kann die Zuständigkeit hinsichtlich örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.

(2) Wasserschutzpolizei im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind nach Maßgabe der mit den Ländern nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen die Polizeikräfte der Länder.

vorherige Änderung

(3) Schiffsuntersuchungskommissionen sind die Schiffsuntersuchungskommissionen der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest nach § 3 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.



(3) Schiffsuntersuchungskommissionen sind die Schiffsuntersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach § 3 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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