Änderung § 12 BinSchStrEV vom 23.12.2016

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§ 12 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung
§ 12 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4.01 Nummer 3 ein vorgeschriebenes Schallzeichen

a) von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verbandes nicht befindet, oder

b) bei einem Schleppverband von einem anderen Fahrzeug als dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes gibt oder

2. entgegen § 4.03 Nummer 1

a) ein anderes als die vorgesehenen Schallzeichen gebraucht oder

b) ein Schallzeichen unter Umständen gebraucht, für die es nicht vorgeschrieben oder zugelassen ist.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1. entgegen § 4.01 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass ein vorgeschriebenes Schallzeichen in der in § 4.01 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, vorgeschriebenen Art und Weise abgegeben wird,

2. entgegen § 4.02 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass ein nach § 4.02 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 6 vorgeschriebenes Schallzeichen gegeben wird,

3. entgegen § 4.05 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage nur in der in § 4.05 Nummer 1 Satz 2 oder 3, Nummer 2 Satz 2 oder 3, Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, oder Nummer 3 Satz 3, Nummer 4 oder 5 Satz 1 vorgeschriebenen Art und Weise betrieben werden,

4. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschriften über den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 15.23 Satz 1 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

5. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschriften über den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 17.23 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

6. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 25.23 Nummer 3 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

7. entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschriften über den Sprechfunk nach § 21.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

8. entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk nach § 23.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

9. entgegen § 24.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über den Sprechfunk nach § 24.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

10. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk nach § 25.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

11. entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk nach § 26.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

12. entgegen § 4.06 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass auf dem Fahrzeug Radar nur nach den in § 4.06 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Anforderungen benutzt wird oder

(Text alte Fassung) nächste Änderung

13. entgegen § 4.07 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass auf einem Fahrzeug AIS nur nach den in § 4.07 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 genannten Anforderungen genutzt wird.

(Text neue Fassung)

13. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,

14. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die
in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,

15. entgegen
§ 4.07 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät in dem in § 4.07 Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist oder

16. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte
genutzt wird.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 4.05 Nummer 8 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Sprechfunkanlagen seines Fahrzeugs oder seiner schwimmende Anlage den Vorschriften nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b entsprechen oder

2. entgegen § 4.05 Nummer 8 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass sein Fahrzeug mit den nach § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist.



1. entgegen § 4.05 Nummer 8 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Sprechfunkanlagen seines Fahrzeugs oder seiner schwimmende Anlage den Vorschriften nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b entsprechen,

2. entgegen § 4.05 Nummer 8 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass sein Fahrzeug mit den nach § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist,

3. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug

a) mit einem Inland AIS Gerät nach § 4.07 Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,

b) in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder

c) in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,

4. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät den in § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht,

5. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass die in § 4.07 Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt unverzüglich und vollständig übermittelt oder die in § 4.07 Nummer 5 genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig aktualisiert werden oder

6. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe b in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall die Sprechfunkanlage nicht auf Empfang schaltet.


(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

1. entgegen § 4.05 Nummer 9 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit den nach § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist,

2. entgegen § 4.05 Nummer 9 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage anordnet oder zulässt, obwohl dessen oder deren Sprechfunkanlagen nicht den Vorschriften nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b entsprechen oder nicht gemäß den Vorschriften nach § 4.05 Nummer 1 Satz 2 betrieben werden,

vorherige Änderung

3. entgegen § 4.06 Nummer 4 Buchstabe a die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle eines Kleinfahrzeugs oder eines Verbandes, der nur aus Kleinfahrzeugen besteht, darüber hinaus nicht mit einer Sprechfunkanlage nach § 4.06 Nummer 1 Satz 2 ausgerüstet ist oder

4. entgegen § 4.06 Nummer 4 Buchstabe b die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit einer geeigneten Person nach § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b besetzt ist.



3. entgegen § 4.06 Nummer 4 Buchstabe a die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle eines Kleinfahrzeugs oder eines Verbandes, der nur aus Kleinfahrzeugen besteht, darüber hinaus nicht mit einer Sprechfunkanlage nach § 4.06 Nummer 1 Satz 2 ausgerüstet ist,

4. entgegen § 4.06 Nummer 4 Buchstabe b die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit einer geeigneten Person nach § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b besetzt ist,

5. entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl das Fahrzeug

a) nicht mit einem Inland AIS Gerät nach § 4.07 Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,

b) in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder

c) in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder

6. entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl das Inland AIS Gerät den in § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften nicht entspricht.





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