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Änderung § 25 BinSchStrEV vom 09.11.2019

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§ 25 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2019 geltenden Fassung
§ 25 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. entgegen § 9.01 Nummer 1 einen Fahrplan oder eine Fahrplanänderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder

2. entgegen § 9.01 Nummer 2 einen Fahrplan nicht ändert.

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 9.01 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9.08 Satz 1, einen Fahrplan oder eine Fahrplanänderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder

2. entgegen § 9.01 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9.08 Satz 1, einen Fahrplan nicht ändert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als vom Schiffsführer beauftragtes Mitglied der Besatzung einer Vorschrift über

1. das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nach § 9.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9.08, oder

2. den Ausschluss von Fahrgästen nach § 9.05, auch in Verbindung mit § 9.08,

zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

vorherige Änderung

1. entgegen § 9.02, auch in Verbindung mit § 9.08, ein Fahrgastschiff oder eine Personenbarkasse zum Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste an einer nicht zugelassenen Anlegestelle festmacht oder festmachen lässt,



1. entgegen § 9.02, auch in Verbindung mit § 9.08, ein Fahrgastschiff festmacht oder festmachen lässt,

2. entgegen § 9.03 ein anderes Fahrzeug als ein Fahrgastschiff an einer Anlegestelle der Fahrgastschiffe

a) ohne Erlaubnis des Berechtigten festmacht oder festmachen lässt oder

b) stillliegen lässt, obwohl der Verkehr der Fahrgastschiffe behindert wird,

3. entgegen § 9.06 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9.08, nicht dafür sorgt, dass die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind oder der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird, oder

4. entgegen § 9.07 Nummer 6 die Vorschriften über die Sicherheit an Bord eines Fahrgastschiffes nach § 9.07 Nummer 1 bis 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 9.07 Nummer 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl die Besatzung oder das Personal nicht in ihren Aufgaben nach der Sicherheitsrolle nach § 9.07 Nummer 1 unterwiesen wurde.