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Synopse aller Änderungen der BinSchStrEV am 05.06.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. Juni 2014 durch Artikel 2 der 2. BinSchUOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchStrEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2014 geltenden Fassung
BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 4 V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1. entgegen § 1.06 Nummer 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Länge, die Breite, die Höhe oder der Tiefgang seines Fahrzeugs oder Verbandes den Gegebenheiten der Wasserstraßen oder der Anlagen unter Beachtung der für Fahrwassertiefen oder Brückenhöhen geltenden Vorschriften angepasst ist,

2. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

3. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

4. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 oder die zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet,

5. entgegen § 13.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,

6. entgegen § 14.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

7. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband

a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.5, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,

b) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.6, 1.8.2, 1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,

c) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 oder 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, oder

d) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,

nicht überschreitet,

8. entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 oder die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 oder 6.2 nicht überschreitet,

9. entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug, das von ihm geführte Fahrzeug mit Seitenradantrieb, das von ihm geführte schleppende Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 oder 2 nicht überschreitet,

10. entgegen § 18.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 18.02 nicht überschreitet,

11. entgegen § 19.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 19.02 nicht überschreitet,

12. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,

13. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

14. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 oder § 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, oder die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 oder 1.2 oder § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, nicht überschreitet,

15. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder 1.1.18 oder

b) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10, 1.1.16, 1.1.17 oder 1.1.19

(Text neue Fassung)

a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, oder Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder

b) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 oder Nummer 1.1.16 bis 1.1.19

nicht überschreitet,

16. entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 oder die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 nicht überschreitet,

17. entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

18. entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1 oder 2 nicht überschreitet,

19. entgegen § 27.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

20. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

21. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 11.02 Nummer 1.5 oder 1.6 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

22. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 12.02 Nummer 1 Satz 2 jeweils genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

23. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.8.3 oder 1.12.2.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

24. entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Verband in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 oder 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist,

25. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

26. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 oder 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

27. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.5.2 oder 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,



27. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 oder 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

28. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 oder 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist oder

29. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.11 oder 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

1. entgegen § 1.06 Nummer 1 Satz 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen unter Beachtung der für Fahrrinnentiefen oder Brückenhöhen geltenden Vorschriften nicht angepasst sind,

2. entgegen § 10.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 überschritten werden,

3. entgegen § 11.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 überschritten werden,

4. entgegen § 12.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 oder dessen zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 überschritten werden,

5. entgegen § 13.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 überschritten werden,

6. entgegen § 14.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 überschritten werden,

7. entgegen § 15.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,

a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.5, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,

b) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.6, 1.8.2, 1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,

c) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 oder 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, oder

d) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,

überschritten werden,

8. entgegen § 16.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 16.02 oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 oder 6.2 überschritten werden,

9. entgegen § 17.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Fahrzeugs mit Seitenradantrieb, eines schleppenden Fahrzeugs oder eines Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 oder 2 überschritten werden,

10. entgegen § 18.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 18.02 überschritten werden,

11. entgegen § 19.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 19.02 überschritten werden,

12. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 überschritten werden,

13. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 überschritten werden,

14. entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 oder § 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 oder 1.2 oder § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, überschritten werden,

15. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,

vorherige Änderung nächste Änderung

a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder 1.1.18 oder

b) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10, 1.1.16, 1.1.17 oder 1.1.19



a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, oder Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder

b) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 oder Nummer 1.1.16 bis 1.1.19

überschritten werden,

16. entgegen § 24.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 überschritten werden,

17. entgegen § 25.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 überschritten werden,

18. entgegen § 26.29 Nummer 6 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1 oder 2 überschritten werden,

19. entgegen § 27.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 überschritten werden,

20. entgegen § 10.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

21. entgegen § 11.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 11.02 Nummer 1.5 oder 1.6 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

22. entgegen § 12.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 12.02 Nummer 1 Satz 2 jeweils genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

23. entgegen § 15.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.8.3 oder 1.12.2.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

24. entgegen § 17.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 oder 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann nicht vorhanden ist,

25. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

26. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 oder 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

27. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 21.02 Nummer 1.5.2 oder 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,



27. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 oder 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

28. entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 oder 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist oder

29. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.11 oder 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist.



§ 9 Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1. entgegen § 1.10 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Urkunden, das Bordbuch oder sonstigen Unterlagen nach § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a bis c, f bis n, s oder t an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden,

2. entgegen § 1.11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass sich an Bord seines Fahrzeugs ein Abdruck der dort genannten Verordnungen befindet,

3. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b an Bord mitgeführt oder nach § 20.02 Nummer 1 Satz 4 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt oder nach § 20.02 Nummer 1 Satz 6 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird, oder

5. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,

6. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,



4. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt oder nach § 20.02 Nummer 1 Satz 6 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird,

5. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,

6. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird, oder

7. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 23.27 Nummer 5 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

1. entgegen § 1.10 Nummer 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die in § 1.10 Nummer 5 Satz 1 genannten Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind,

2. entgegen § 1.10 Nummer 6 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die in § 1.10 Nummer 6 Satz 1 genannten Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind,

3. entgegen § 1.10 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Urkunden oder die sonstigen Unterlagen nach § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, f bis h, j, l, m, n, s oder t oder das Bordbuch an Bord mitgeführt werden,

4. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa nicht dafür sorgt, dass der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b an Bord mitgeführt wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb nicht dafür sorgt, dass die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt wird oder

6. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt wird,

7. entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.



5. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb nicht dafür sorgt, dass die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt wird,

6. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt wird,

7. entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt wird, oder

8. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 23.27 Nummer 5 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.



§ 12 Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4.01 Nummer 3 ein vorgeschriebenes Schallzeichen

a) von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verbandes nicht befindet, oder

b) bei einem Schleppverband von einem anderen Fahrzeug als dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes gibt oder

2. entgegen § 4.03 Nummer 1

a) ein anderes als die vorgesehenen Schallzeichen gebraucht oder

b) ein Schallzeichen unter Umständen gebraucht, für die es nicht vorgeschrieben oder zugelassen ist.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1. entgegen § 4.01 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass ein vorgeschriebenes Schallzeichen in der in § 4.01 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, vorgeschriebenen Art und Weise abgegeben wird,

2. entgegen § 4.02 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass ein nach § 4.02 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 6 vorgeschriebenes Schallzeichen gegeben wird,

3. entgegen § 4.05 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage nur in der in § 4.05 Nummer 1 Satz 2 oder 3, Nummer 2 Satz 2 oder 3, Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, oder Nummer 3 Satz 3, Nummer 4 oder 5 Satz 1 vorgeschriebenen Art und Weise betrieben werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff die Vorschriften über den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 15.23 Satz 1 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,



4. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschriften über den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 15.23 Satz 1 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

5. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschriften über den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 17.23 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

6. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 25.23 Nummer 3 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

7. entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschriften über den Sprechfunk nach § 21.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

8. entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk nach § 23.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

9. entgegen § 24.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über den Sprechfunk nach § 24.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

10. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk nach § 25.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

11. entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk nach § 26.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

12. entgegen § 4.06 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass auf dem Fahrzeug Radar nur nach den in § 4.06 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Anforderungen benutzt wird oder

13. entgegen § 4.07 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass auf einem Fahrzeug AIS nur nach den in § 4.07 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 genannten Anforderungen genutzt wird.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1. entgegen § 4.05 Nummer 8 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Sprechfunkanlagen seines Fahrzeugs oder seiner schwimmende Anlage den Vorschriften nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b entsprechen oder

2. entgegen § 4.05 Nummer 8 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass sein Fahrzeug mit den nach § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

1. entgegen § 4.05 Nummer 9 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit den nach § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist,

2. entgegen § 4.05 Nummer 9 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage anordnet oder zulässt, obwohl dessen oder deren Sprechfunkanlagen nicht den Vorschriften nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b entsprechen oder nicht gemäß den Vorschriften nach § 4.05 Nummer 1 Satz 2 betrieben werden,

3. entgegen § 4.06 Nummer 4 Buchstabe a die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle eines Kleinfahrzeugs oder eines Verbandes, der nur aus Kleinfahrzeugen besteht, darüber hinaus nicht mit einer Sprechfunkanlage nach § 4.06 Nummer 1 Satz 2 ausgerüstet ist oder

4. entgegen § 4.06 Nummer 4 Buchstabe b die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit einer geeigneten Person nach § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b besetzt ist.



§ 20 Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1. entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.24 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nummer 1 oder 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 6.26 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 5 oder § 6.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 oder 4 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Durchfahrt und das Verhalten beim Durchfahren einer Brücke oder eines Wehres nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

2. entgegen § 6.35 Nummer 1 die in

a) § 6.28 Nummer 2 bis 7, 8 Satz 1 bis 3, 6 oder 7, Nummer 9 bis 14, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,

b) § 6.28a Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6.29a,

c) § 6.28a Nummer 2 Satz 7, Nummer 3 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4 oder § 6.29a,

d) § 6.28a Nummer 5, auch in Verbindung mit § 6.29a, oder

e) § 6.29 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4 oder 7, Nummer 3 Satz 1, Nummer 5 Satz 2 oder Nummer 7 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,

vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Durchfahren eines Schleusenvorhafens, einer Schleuse, eines Schleusenbereichs oder eines Schiffshebewerkes nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

3. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa die Vorschriften über das Durchfahren der Friedensbrücke in Würzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 oder 3 in Verbindung mit Satz 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

4. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb die Vorschrift über das Durchfahren der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt nach § 11.18 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

5. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über die Durchfahrt und das Verhalten beim Durchfahren des Sperrwerks Leda nach § 15.18 Nummer 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschrift über das Befahren der Kanalbrücke des Mittellandkanals von km 321,25 bis km 322,40 nach § 15.22 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

7. entgegen §
17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über das Verhalten beim Durchfahren der Schleusengruppe Geesthacht nach § 17.18 Nummer 6 Satz 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

8.
entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über das Verhalten beim Durchfahren der Schleusen nach § 21.18 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder

9.
entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Verhalten beim Durchfahren der Schleuse Bernburg nach § 25.18 Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.



6. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über das Verhalten beim Durchfahren der Schleusengruppe Geesthacht nach § 17.18 Nummer 6 Satz 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

7.
entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über das Verhalten beim Durchfahren der Schleusen nach § 21.18 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder

8.
entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Verhalten beim Durchfahren der Schleuse Bernburg nach § 25.18 Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1. entgegen § 6.28 Nummer 8 Satz 4 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug durch Belegen der Poller oder Haltekreuze der Schleusenkammer mit Drahtseilen oder Tauen im Notfall auch ohne Maschinenkraft rechtzeitig anhält,

2. entgegen § 6.28 Nummer 8 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass die Decksmannschaft, die für die sichere Schleusendurchfahrt erforderlich ist, vom Beginn der Fahrt in die Schleuse bis zur Beendigung der Ausfahrt aus der Schleuse an Deck ist,

3. entgegen § 6.35 Nummer 4 die in § 6.28 Nummer 15, 16 oder 17 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.29 Nummer 2 Satz 5 oder Nummer 7 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Durchfahren eines Schleusenvorhafens, einer Schleuse, eines Schleusenbereichs oder eines Schiffshebewerkes nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder

4. entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 17.18 Nummer 2 Satz 3 vorgesehene Verbot der Einfahrt in die Stromstrecke Magdeburg nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 32 Bewehrung der Vorschriften über besondere Verkehrsregelungen


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe d die Verkehrsregelungen nach § 21.22 Nummer 1, 2 oder 3 Halbsatz 1 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe d die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 oder 6 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder



2. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe d die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 oder 6, jeweils in Verbindung mit Satz 7, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder

3. entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe c die Verkehrsregelungen nach § 26.22 Nummer 1 oder 2 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 34 Bewehrung der Vorschriften über Befahrensverbote


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 10.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

2. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe d das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

3. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe d das in § 12.25 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass das jeweilige Verbot beachtet wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe d das in § 15.22 Nummer 3 vorgesehene Verbot, die Kanalbrücke des Mittellandkanals von km 320,58 bis km 322,84 mit einem muskelkraftbetriebenen Kleinfahrzeug zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

5. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe e das in §
15.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

6.
entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

7.
entgegen § 18.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 18.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

8.
entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe f das in § 21.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,

9.
entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe f das in § 22.27 Nummer 1 oder 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,

10.
entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe e das in § 23.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,

11.
entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe d das in § 24.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 oder 3 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,

12.
entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 25.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird, oder

13.
entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe d das in § 26.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird.



4. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe d das in § 15.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

5.
entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

6.
entgegen § 18.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 18.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

7.
entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe f das in § 21.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,

8.
entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe f das in § 22.27 Nummer 1 oder 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,

9.
entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe e das in § 23.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,

10.
entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe d das in § 24.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, 3 oder 4 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,

11.
entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 25.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird, oder

12.
entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe d das in § 26.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird.

(heute geltende Fassung) 

§ 35 Bewehrung der Vorschriften über Verkehrsbeschränkungen


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe c die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird,

2. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass der Stichkanal Osnabrück von SKO-km 0,00 bis zur Schleuse Haste (SKO-km 12,69) gemäß § 15.25 Nummer 1 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleuse Haste befahren wird,

3. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass der Stichkanal Salzgitter von der Schleusengruppe Wedtlenstedt (SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-km 13,50) gemäß § 15.25 Nummer 2 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleusengruppe Wedtlenstedt befahren wird,

vorherige Änderung

4. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe g die Verkehrsbeschränkungen nach § 21.27 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 oder 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden,



4. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe g die Verkehrsbeschränkungen nach § 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 oder 6 Satz 1 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden,

5. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe g die Verkehrsbeschränkungen nach § 22.27 Nummer 3 Satz 1, oder Nummer 4 bis 7 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder

6. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe f die Verkehrsbeschränkungen nach § 23.27 Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden.



Anlage Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


(siehe Anlageband zu BGBl. I 2012 Nr. 1 vom 02.01.2012)