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Synopse aller Änderungen der BinSchStrEV am 27.09.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. September 2022 durch Artikel 1 der 1. BinSchStrEVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchStrEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.09.2022 geltenden Fassung
BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.09.2022 BGBl. I S. 1499
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Nummer 2 Satz 2 oder § 7.01 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, auch in Verbindung mit § 4, oder

2. einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23 Satz 2, §§ 3.28, 3.29 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.19 Nummer 1, § 6.28 Nummer 15 oder § 8.05 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 4, verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1.02 Nummer 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nummer 2 Satz 1 einen Verband führt, ohne hierfür geeignet zu sein,

2. entgegen § 1.03 Nummer 2 eine Anweisung eines dort genannten Mitglieds der Besatzung nicht befolgt,

3. entgegen § 1.04 Nummer 1, 2 oder 3 die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder die Schifffahrt behindert,

4. entgegen § 1.09 Nummer 3 Satz 1 als Rudergänger ein Fahrzeug steuert, obwohl er nicht in der Lage ist, alle Weisungen zu empfangen oder alle Informationen zu empfangen oder zu geben,

5. entgegen § 1.13 Nummer 1 ein Schifffahrtszeichen oder ein Wahrschaufloß mit einem Schifffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen benutzt, beschädigt oder unbrauchbar macht,

6. entgegen § 1.15 Nummer 1 einen festen Gegenstand oder anderen Stoff, der geeignet ist, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße wirft, gießt oder auf andere Weise einbringt oder einleitet,

7. entgegen § 1.16 Nummer 3 Satz 1 als Unfallbeteiligter nicht die dort genannten Feststellungen ermöglicht,

8. entgegen § 1.21 Nummer 2 Satz 1 als Auftraggeber einen Sondertransport durchführt oder durchführen lässt,

9. ohne Erlaubnis nach § 1.23 Satz 1 als Veranstalter eine dort genannte Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt,

10. entgegen § 7.03 Nummer 1 Satz 2 einen Pfahl in oder auf den Grund drückt,

11. entgegen § 7.08 Nummer 2 die ihm übertragenen Aufgaben als Aufsicht nicht oder nicht vorschriftsmäßig wahrnimmt,

12. einer Vorschrift des § 8.10 Nummer 1 über das Bade- und Schwimmverbot zuwiderhandelt,

13. entgegen § 8.13 Nummer 1 das Kitesurfen ausübt oder

14. entgegen § 28.05 die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem der dort genannten Mittel reinigt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung

1. entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 eine Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt,

2. entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt oder

3. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1. entgegen § 1.07 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass

a) ein Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist oder

b) ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl von Fahrgästen an Bord hat,

2. entgegen § 5.01 Nummer 2 ein Ge- oder Verbot, das durch ein Schifffahrtszeichen nach § 5.01 Nummer 1 erteilt wird, nicht befolgt,

3. entgegen § 8.15 Nummer 2 die nach § 8.07 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschrift angeordneten Gebote oder Verbote über die Sprechverbindung auf einem Verband einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, oder

4. entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf einem Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage gemäß § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzt wird.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1. entgegen § 1.02 Nummer 4 während der Fahrt oder während des Betriebes nicht an Bord ist,

2. entgegen § 1.02 Nummer 5 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des Schiffsführers des Schleppverbandes nicht befolgt,

3. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 den dort genannten Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

3a. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die freie Sicht nicht eingeschränkt ist,

3b. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,

3c. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, jederzeit gewährleistet ist,

4. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe a ein Fahrgastschiff führt,

4a. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass Geländer nur unter den dort genannten Voraussetzungen geöffnet oder entfernt werden,

4b. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass Geländer geschlossen oder gesetzt werden,

4c. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass ein Mitglied der Besatzung oder eine Person eine Rettungsweste trägt,

4d. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass Außenbordarbeiten nur unter den dort genannten Voraussetzungen durchgeführt werden,

5. entgegen § 1.09 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 5 Satz 1, nicht sicherstellt, dass das Ruder mit einer dort vorgeschriebenen Person besetzt ist,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. entgegen § 1.09 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass in dem dort genannten Fall zu seiner Unterrichtung und der des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt ist,

7. entgegen § 1.12 Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 4, § 1.13 Nummer 2 oder 3, §§ 1.14, 1.15 Nummer 2 oder § 1.17 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, in den dort jeweils genannten Fällen nicht oder nicht rechtzeitig für eine Benachrichtigung sorgt,

(Text neue Fassung)

6. entgegen § 1.09 Nummer 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Ausguck aufgestellt ist,

7. entgegen § 1.12 Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 4, § 1.13 Nummer 2 oder 3, § 1.14, § 1.15 Nummer 2 oder § 1.17 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, in den dort jeweils genannten Fällen nicht oder nicht rechtzeitig für eine Benachrichtigung sorgt,

8. entgegen § 1.12 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Gegenstand nach § 1.12 Nummer 1 nicht über die Bordwand seines Fahrzeugs, seines Schwimmkörpers oder seiner schwimmenden Anlage hinausragt,

9. entgegen § 1.12 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein aufgeholter Anker nicht unter den Boden oder den Kiel seines Fahrzeugs reicht,

10. entgegen § 1.16 Nummer 1 in dem dort genannten Fall nicht alle verfügbaren Mittel zur Rettung der Besatzung oder Fahrgäste aufbietet,

11. entgegen § 1.16 Nummer 2 in den dort genannten Fällen nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet,

vorherige Änderung nächste Änderung

12. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 1 für eine Benachrichtigung der nächsten Dienststelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sorgt,

13. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz
2 in dem in § 1.17 Nummer 1 Satz 1 genannten Fall nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt,

14.
entgegen § 1.17 Nummer 2 in dem dort genannten Fall nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau sorgt,



12. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 2 in dem in § 1.17 Nummer 1 Satz 1 genannten Fall nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt,

13.
entgegen § 1.17 Nummer 2 in dem dort genannten Fall nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau sorgt,

14. entgegen § 1.17 Nummer 3, auch in Verbindung mit Nummer 5, eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,


15. entgegen § 1.18 Nummer 1 oder 2 in den dort jeweils genannten Fällen eine erforderliche Maßnahme nicht trifft,

16. entgegen § 1.19 eine Anweisung eines Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, eines Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Behörde oder eines Beschäftigten der Wasserschutzpolizei nicht befolgt,

17. entgegen § 1.20 einem Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Behörde oder einem Beschäftigten der Wasserschutzpolizei die erforderliche Unterstützung nicht gibt oder das Anbordkommen nicht erleichtert,

18. entgegen § 1.21 Nummer 2 Satz 1 einen Sondertransport durchführt,

19. entgegen § 1.22 Nummer 1 eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Behörde nicht beachtet,

20. entgegen § 1.22 Nummer 3 Satz 1 eine Rechtsverordnung vorübergehender Art nicht beachtet,

21. entgegen § 1.25 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Fahrzeug nicht ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde an Stellen geladen, gelöscht oder geleichtert wird, an denen die Schifffahrt behindert oder gefährdet werden kann,

22. entgegen § 1.25 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sein Fahrzeug auf Schifffahrtskanälen oder in Schleusenkanälen außerhalb der Häfen oder Umschlagstellen nicht ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde geladen, gelöscht oder geleichtert wird,

23. entgegen § 8.15 Nummer 5 die in § 8.09 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 8.09 Nummer 2 oder Nummer 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, oder § 8.09 Nummer 7 oder 8 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Geben oder das Verhalten bei Auslösung des Bleib-weg-Signals nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder

24. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 angegebenen Anforderungen entspricht.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

1. entgegen § 1.02 Nummer 9 nicht sicherstellt, dass

a) ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Führung einer hierfür geeigneten Person steht oder

b) der vorgeschriebene Führer eines Verbandes nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt wird,

2. entgegen § 1.07 Nummer 8 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,

2a. entgegen § 1.07 Nummer 8 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, anordnet oder zulässt,

2b. entgegen § 1.07 Nummer 8 Buchstabe c die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dessen Ladung die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,

2c. entgegen § 1.07 Nummer 8 Buchstabe d die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl der dort genannte Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden kann,

3. entgegen § 1.08 Nummer 8 nicht sicherstellt, dass dort genannte Einzelrettungsmittel vorhanden sind,

4. entgegen § 1.21 Nummer 2 Satz 3 für einen Sondertransport einen Schiffsführer nicht bestimmt,

5. entgegen § 1.25 Nummer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde

a) an Stellen geladen, gelöscht oder geleichtert wird, an denen die Schifffahrt behindert oder gefährdet werden kann oder

b) auf Schifffahrtskanälen oder in Schleusenkanälen außerhalb der Häfen und Umschlagstellen geladen, gelöscht oder geleichtert wird,

6. entgegen § 8.15 Nummer 12 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nach § 8.09 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b anordnet oder zulässt, obwohl es nicht entsprechend ausgerüstet ist, um das Bleib-weg-Signal nach § 8.09 Nummer 2 geben zu können, oder

7. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer Länge von mehr als 110,00 m anordnet oder zulässt, das nicht den Anforderungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 entspricht.



(heute geltende Fassung) 

§ 12 Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4.01 Nummer 3 ein vorgeschriebenes Schallzeichen

a) von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verbandes nicht befindet, oder

b) bei einem Schleppverband von einem anderen Fahrzeug als dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes gibt oder

2. entgegen § 4.03 Nummer 1

a) ein anderes als die vorgesehenen Schallzeichen gebraucht oder

b) ein Schallzeichen unter Umständen gebraucht, für die es nicht vorgeschrieben oder zugelassen ist.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1. entgegen § 4.01 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass ein vorgeschriebenes Schallzeichen in der in § 4.01 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, vorgeschriebenen Art und Weise abgegeben wird,

2. entgegen § 4.02 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass ein nach § 4.02 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 6 vorgeschriebenes Schallzeichen gegeben wird,

3. entgegen § 4.05 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage nur in der in § 4.05 Nummer 1 Satz 2 oder 3, Nummer 2 Satz 2 oder 3, Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, oder Nummer 3 Satz 3, Nummer 4 oder 5 Satz 1 vorgeschriebenen Art und Weise betrieben werden,

4. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff die Vorschriften über den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 15.23 Satz 1 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

5. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschriften über den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 17.23 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

6. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 25.23 Nummer 3 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

7. entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschriften über den Sprechfunk nach § 21.23 Nummer 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 Satz 1 bis 3, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

8. entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk nach § 23.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

9. entgegen § 24.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über den Sprechfunk nach § 24.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

10. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk nach § 25.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

11. entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk nach § 26.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

12. entgegen § 4.06 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass auf dem Fahrzeug Radar nur nach den in § 4.06 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Anforderungen benutzt wird,

13. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,

14. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe b erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät mit der maximalen Leistung sendet,

15. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass nur ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb ist,

16. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen, oder

17. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1. entgegen § 4.05 Nummer 8 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Sprechfunkanlagen seines Fahrzeugs oder seiner schwimmende Anlage der Vorschrift nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1 entsprechen,

2. entgegen § 4.05 Nummer 8 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass sein Fahrzeug mit den nach § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug

a)
mit einem Inland AIS Gerät nach § 4.07 Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,

b) in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1
genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder

c) in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall
mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,



3. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug mit einem dort genannten Gerät ausgestattet oder mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,

4. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät den in § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht,

5. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass die in § 4.07 Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt unverzüglich und vollständig übermittelt oder die in § 4.07 Nummer 5 genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig aktualisiert werden oder

6. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe b in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall die Sprechfunkanlage nicht auf Empfang schaltet.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

1. entgegen § 4.05 Nummer 9 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit den nach § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist,

2. entgegen § 4.05 Nummer 9 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage anordnet oder zulässt, obwohl dessen oder deren Sprechfunkanlagen nicht der Vorschrift nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1 entsprechen oder nicht gemäß den Vorschriften nach § 4.05 Nummer 1 Satz 2 betrieben werden,

3. entgegen § 4.06 Nummer 4 Buchstabe a die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle eines Kleinfahrzeugs oder eines Verbandes, der nur aus Kleinfahrzeugen besteht, darüber hinaus nicht mit einer Sprechfunkanlage nach § 4.06 Nummer 1 Satz 2 ausgerüstet ist,

4. entgegen § 4.06 Nummer 4 Buchstabe b die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit einer geeigneten Person nach § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b besetzt ist,

vorherige Änderung

5. entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl das Fahrzeug

a) nicht mit einem Inland AIS Gerät nach § 4.07 Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,

b) in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder

c) in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist
oder



5. entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt oder

6. entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl das Inland AIS Gerät den in § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften nicht entspricht.