Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist zuständig für die Unterrichtungen nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 und die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 1 GüKGrKabotageV Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz ... folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend: 1. § 3 Absatz 3 und 5, 2. § 3 Absatz 5a und 5b, 3. § 4 (Unterrichtung der ... entsprechend: 1. § 3 Absatz 3 und 5, 2. § 3 Absatz 5a und 5b, 3. § 4 (Unterrichtung der Berufsgenossenschaft), wenn dem ...
§ 7 GüKGrKabotageV CEMT-Umzugsgenehmigung ... folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend: 1. § 3 Absatz 2 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen), 2. § 3 Absatz 5 ... 1. § 3 Absatz 2 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen), 2. § 3 Absatz 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und 3. § 8 (vorläufige ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56