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§ 7a - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)

V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 05.01.2012; FNA: 9241-34-3 Güterbeförderung
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§ 7a Verwendung der CEMT-Genehmigung



Eine von einem Mitgliedstaat der CEMT nach der in § 4 Absatz 1 genannten Resolution erteilten CEMTGenehmigung berechtigt zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr unter folgenden Voraussetzungen:

1.
Eine CEMT-Genehmigung darf nicht gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet werden.

1a.
Die CEMT-Genehmigung ist vom Fahrer bei einer Fahrt mit Ladung zwischen dem Beladeort (Ort der ersten Aufnahme von Ladung für die Fahrt) bis zum Entladeort (Ort der letzten Entladung dieser Fahrt) im Fahrzeug mitzuführen.

2.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass höchstens drei aufeinanderfolgende beladene Fahrten ohne Befahren des Gebietes des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, durchgeführt werden.

3.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrtenberichtheft gemäß der in § 4 Absatz 1 genannten Resolution im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigung während der gesamten Fahrt mitgeführt wird und die ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts während des in der Genehmigungsurkunde eingetragenen Gültigkeitszeitraums im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden. Das Fahrpersonal muss das Fahrtenberichtheft im Kraftfahrzeug vollständig mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.





 

Frühere Fassungen von § 7a GüKGrKabotageV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher, güterkraftverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften
vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1395

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7a GüKGrKabotageV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a GüKGrKabotageV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKGrKabotageV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 GüKGrKabotageV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.06.2013)
... oder eine Fehlanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen § 7a Nummer 1 eine CEMT-Genehmigung verwendet, 6a. entgegen § 7a Nummer 1a die ... 6. entgegen § 7a Nummer 1 eine CEMT-Genehmigung verwendet, 6a. entgegen § 7a Nummer 1a die CEMT-Genehmigung nicht mitführt, 7. entgegen § 7a Nummer 2 ... § 7a Nummer 1a die CEMT-Genehmigung nicht mitführt, 7. entgegen § 7a Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass höchstens drei aufeinanderfolgende beladene Fahrten ... drei aufeinanderfolgende beladene Fahrten durchgeführt werden, 8. entgegen § 7a Nummer 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrtenberichtheft mitgeführt wird oder die ... ausgefüllten Seiten im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden, 9. entgegen § 7a Nummer 3 Satz 2 ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht vollständig mitführt oder nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher, güterkraftverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1395
Artikel 2 FahrPersRuaÄndV
... vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 7a Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. Die CEMT-Genehmigung ist ... § 25 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: „6a. entgegen § 7a Nummer 1a die CEMT-Genehmigung nicht ...