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§ 16 - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)

V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 05.01.2012; FNA: 9241-34-3 Güterbeförderung
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§ 16 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum



(1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

1.
darf An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im Sinne des § 13 im Inland durchführen, wenn ihm auf Grund internationaler Abkommen eine besondere Genehmigung dafür erteilt ist;

2.
ist bei An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im Sinne des § 13 im Inland von der Erlaubnis- und Genehmigungspflicht befreit, wenn

a)
das Kraftfahrzeug im unbegleiteten kombinierten Verkehr bei der An- oder Abfuhr die deutsche Grenze überschreitet oder

b)
das Kraftfahrzeug im begleiteten kombinierten Verkehr während der Mitbeförderung auf der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff die deutsche Grenze überschreitet und nur eine An- oder Abfuhr durchgeführt wird, die beim begleiteten kombinierten Verkehr Schiene/Straße (Rollende Landstraße) nur zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von 150 Kilometer Luftlinie gelegenen geeigneten Bahnhof erfolgen darf, und

c)
der Unternehmer in dem Staat, in dem sein Unternehmen den Sitz hat, zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr für andere zugelassen ist und über ihn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit ergeben.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 die Genehmigung oder während einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ein Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c erster Halbsatz mitgeführt wird. Das Fahrpersonal hat den jeweils erforderlichen Nachweis gemäß Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

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Zitierungen von § 16 GüKGrKabotageV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GüKGrKabotageV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKGrKabotageV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 GüKGrKabotageV Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichem kombiniertem Verkehr
... hat dafür zu sorgen, dass während einer Anfuhr im Sinne des § 15 oder des § 16 eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder des Schifffahrttreibenden oder der von ihnen ... oder der von ihnen beauftragten Stellen mitgeführt wird. Im Falle des § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b muss die Reservierungsbestätigung nach Satz 1 auch das amtliche ... hat dafür zu sorgen, dass während einer Abfuhr im Sinne des § 15 oder des § 16 ein Nachweis der Eisenbahn oder des Schifffahrttreibenden oder der von ihnen beauftragten Stellen ... den benutzten Entladebahnhof oder Binnen- oder Seehafen mitgeführt wird. Im Falle des § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b muss der Nachweis nach Satz 1 auch das amtliche Kennzeichen des ...
§ 25 GüKGrKabotageV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.06.2013)
... verwendet, 11. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1, § 15 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ... wird, 12. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Dokument ...